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Übersicht über die Tötungsdelikte

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Im Strafgesetzbuch gibt es eine Reihe von Tötungsdelikten (Kapitaldelikte). Zu nennen sind hier:

- Mord nach § 211 StGB

- Totschlag nach § 212 StGB

- Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB

- Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB

- Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB

- Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB

- Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB

- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB

- Erpresserische Menschenraub bzw. Geiselnahme mit Todesfolge nach § 239a Abs. 3 StGB

Viele Laien denken hier, dass jede Tötung eines Menschen mit Absicht zugleich ein Mord ist. Dies ist jedoch falsch. Vielmehr ist es so, dass Totschläger derjenige ist, der einen Menschen tötet, ohne Mörder zu ein.

Damit eine Tötung ein Mord ist, müssen Mordmerkmale nach § 211 StGB erfüllt sein. Diese sind im Gesetz abschließend genannt. Mörder ist demnach wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Da es in der Praxis oft zu für die Allgemeinheit merkwürdige Ergebnisse kommt und manche Mordmerkmale noch aus der NS-Zeit kommt, soll der Mordparagraph überarbeitet und verständlicher gemacht werden.

Insbesondere ist hier problematisch, dass beim Vorliegen eines Mordmerkmals zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden muss. Nach der Rechtsprechung (sogenannte Rechtsfolgenlösung) soll in Ausnahmefällen entgegen dem Gesetzeswortlaut, insbesondere bei den sog. „Haustyrannenmorden”, eine im Gesetz eigentlich nicht vorgesehene Strafmilderung nach § 49 StGB stattfinden; damit droht einer solchen Täterin nur noch eine Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren.

Oftmals kommt es hier auf Details und gute Verteidigung an um aus dem Vorwurf Mord (lebenslange Freiheitsstrafe) einen Totschlag (Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren) oder Körperverletzung mit Todesfolge (Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren) zu machen.

Bei Kapitaldelikten sollten Sie sich daher einen Strafverteidiger wählen, welcher die nötige Zeit und Sorgfalt für Ihr Verfahren aufwendet.


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