Überstunden und ihre Geltendmachung

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Nach dem Urteil des BAG vom 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 konnten sich die Arbeitgeber entspannt zurücklehnen. Denn das Bundesarbeitsgericht vertritt in der zitierten Entscheidung die folgende Ansicht: Obwohl die Rechtsprechung des EuGH eine Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit sieht, ist es kein Grund, um die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess zu ändern. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Überstundenleistung darlegen und beweisen muss. Eine Umkehr der Beweislast findet nicht statt. 

Oft verliert der Arbeitnehmer den Prozess, weil er seine Überstunden nicht nachweisen kann. Das liegt unter anderem daran, dass er längere Zeit abgewartet  und keine aussagekräftigen Unterlagen hat. Meistens werden die Überstunden erst dann geltend gemacht, wenn das Arbeitsverhältnis zerrüttet ist. 

Daher mein Tipp: Machen Sie sich bitte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten. Dieser Tipp hilft Ihnen aber nur dann, wenn im Arbeitsvertrag keine wirksame Ausschlussklausel vereinbart wurde. Ansonsten verfallen die Ansprüche auf Überstundenvergütung 3 Monate nach Fälligkeit. 

In einem neueren Beschluss des BAG vom 13.09.2022 - 1 ABR 22/21 hat das Gericht die Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet. Das ist deshalb so spektakulär, weil die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit nicht mit EU-Rechtsprechung begründet, sondern auf eine nationale Vorschrift gestützt wird. 

Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob die Grundsätze der Darlegungs-und Beweislast doch nicht zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden sollten. Jedenfalls stellt sich die Frage, welche Folgen es für den Arbeitgeber hat, wenn er die Arbeitszeiten nicht erfasst und es damit dem Arbeitnehmer schwerer macht, seine Arbeitsstunden nachzuweisen. 



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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