Übertragung von türkischen Gesellschaftsanteilen nach Todesfall

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Gesellschaftsanteile einer türkischen GmbH sind nach Art. 596 vererblich. Der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters wird ipso iure mit dem Erbfall Gesellschafter der Gesellschaft. Die Zustimmung der Erben ist nicht notwendig. Der Erbe muss das Erbe natürlich annehmen. Allerdings ist dies von der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden.

Die Gesellschaft kann innerhalb von drei Monaten die Übertragung der Anteile auf diesen Erben versagen. Denn der Übergang der Gesellschaftsanteile auf gesellschaftsfremde Personen ist für die Gesellschaft nicht immer zweckmäßig. Dies dient zur Wahrung der Interessen. Für die Versagung der Zustimmung ist eine alleinige Versagungserklärung nicht ausreichend; in anderen Worten ist eine Versagung durch eine einfache Erklärung nicht wirksam. Zusätzlich ist erforderlich, dass die GmbH sich selbst, einen Gesellschafter oder einen von ihr nominierten Dritten als möglichen Erwerber der Anteile zum Verkehrswert vorschlägt. Der Erwerb der Anteile ist demnach durch die Gesellschaft selbst, einen Gesellschafter oder durch einen Dritten möglich. Dies dient zur Vermeidung der Übertragung der Anteile auf wirtschaftlich schwache Erwerber. Diese Bestimmung erhöht den wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils.

Die Versagung der Zustimmung gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Übergangs. Die Versagung hat allerdings keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der bis zur Versagung gefassten Gesellschafterbeschlüsse. Sollte die GmbH den Anteilsübergang binnen einer Frist von drei Monaten nicht ausdrücklich und schriftlich versagt haben, gilt die Genehmigung zum Übergang als erteilt.

Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen nach Todesfall ist eine gesetzliche Prozedur vorgesehen. Eine unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Erbe einen Erbschein beantragt. Ein Gesellschafterbeschluss, der notariell beglaubigt wurde, zählt ebenfalls zu den zwingend vorzulegenden Urkunden. Schließlich muss auch geprüft werden, ob die Bestellung eines Not-Geschäftsführers erforderlich ist, denn bei Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist die Bestellung eines neuen zwingende Voraussetzung.

Sollte bei einem Anteilsübergang im Todesfall der neue Gesellschafter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen.


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