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Überwachung durch Detektive_Einschränkungen des Persönlichkeitsrechts_Auflösungsantrag

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2020.

 LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 11.9.2020 – 9 Sa 584/20, BeckRS 2020, 30034

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Der 58 jährige Kläger war seit 1990, zuletzt als Vertriebsleiter, für die Beklagte tätig. Im März 2019 wurde der Kläger durch eine von der Beklagten beauftragte Detektei mit 4 Mitarbeitern an mehreren Tagen sehr engmaschig überwacht. Auch die Ehefrau des Klägers wurde von den Mitarbeitern überwacht, während sie den Dienst Pkw des Klägers nutzte. Die Überwachung deckte Pflichtverletzung des Klägers bezogen auf seine Angaben zu Anwesenheitszeiten und zu Spesenabrechnungen auf. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Das Gericht hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und entschieden, dass sowohl die fristlose wie auch die hilfsweise fristgerechte Kündigung unwirksam sind. Der Kläger hatte zwischenzeitlich einen sogenannten Auflösungsantrag gestellt. Nach einem solchen Antrag kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn es einer Partei nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. In diesem Fall gab das Gericht dem Auflösungsantrag des Klägers statt und löste das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf. Der 58-jährige Kläger hatte zwischenzeitlich bereits ein neues Arbeitsverhältnis gefunden, welches unmittelbar nach der Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses gestartet hatte. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass durch die falschen Angaben des Klägers zu seinen Arbeitszeiten und zu den abgerechneten Spesen zwar eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt. Allerdings beruht diese Pflichtverletzung vorwiegend auf den Ergebnissen der Überwachung des Klägers durch die Detektei. Diese Überwachung war im Ergebnis jedoch nicht zulässig. Aus diesem Grunde durften die aus der heimlichen Überwachung gewonnenen Daten nicht verwertet werden. Die Überwachung war nach Auffassung des Gerichts mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vereinbar, sie verletzte sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In der Überwachung liegt ein klarer Verstoß gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Überwachung insgesamt verhältnismäßig gewesen wäre. Dies bedeutet, dass sie geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein muss. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung insoweit, dass die Überwachung auf einen auf konkrete Tatsachen gegründeten Verdacht für das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung beruht. Ein solcher Verdacht lag jedoch hier nicht vor. Die Beklagte hat sich insoweit vorwiegend auf Umsatzrückgänge in dem Gebiet des Klägers berufen, dies rechtfertigt jedoch nicht eine solch intensive heimliche Überwachung des Klägers und seiner Ehefrau durch 4 Mitarbeiter der Detektei. Außerdem hätte es nach Auffassung des Gerichts gleich wirksame, jedoch nicht so einschneidende Mittel gegeben, um den Sachverhalt aufzuklären. Aus der unzulässigen Datenerhebung folgt ein Verbot der Verwertung der heimlich beschafften Daten und Erkenntnisse, da eine Verwertung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vereinbar ist. Aufgrund dieses Verwertungsverbots lag im Ergebnis kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Klägers vor. Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Zwar liegen Pflichtverletzungen des Klägers vor, ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen diese jedoch keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dem Auflösungsantrag des Klägers hat das Gericht entsprochen. Ein solcher Auflösungsantrag ist in § 9 Kündigungschutzgesetz geregelt. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Aufgrund der intensiven Überwachung des Klägers durch die Detektei, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt und nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig gewesen ist, sah das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an. Das Gericht löste das Arbeitsverhältnis auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung an den Kläger.

 

Fazit:

Um die Ergebnisse einer heimlichen Überwachung eines Mitarbeiters auch verwerten zu können, muss diese verhältnismäßig d.h. angemessen sein. Außerdem muss ein konkreter Verdacht gegenüber diesen Mitarbeiter vorliegen bezogen auf eine Pflichtverletzung. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden Gerichte eine Überwachung in der Regel als unzulässig ansehen. Die aus einer solchen unzulässigen Überwachung gewonnenen Erkenntnisse dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden.


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