Übungsleiterpauschale/Übungsleiterfreibetrag

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Übungsleiter können bis zu 3000 Euro im Jahr verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Übungsleiter können beispielsweise Chorleiter, Sporttrainer oder Kursleiter bei der Volkshochschule sein. In Kitas können Übungsleiterpauschalen für pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten gezahlt werden, beispielsweise für die Betreuung der Kinder oder Angebote für die Gruppe im sportlichen oder musikalischen Bereich.

Die Übungsleiterpauschale ist eine nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz und damit ein Steuerfreibetrag für Personen, die bestimmte Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen ausüben.

Ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige GmbH können unter folgenden Bedingungen Gebrauch von der Übungsleiterpauschale machen:

  • es liegt eine aktuelle Bescheinigung der Gemeinnützigkeit vor (Freistellungsbescheid)
  • es liegt eine nebenberufliche Tätigkeit vor; die Person, die über die Übungsleiterpauschale vergütet wird, darf die Tätigkeit nicht im Hauptberuf bei demselben Arbeitgeber ausüben
  • die Tätigkeit dient einem pädagogischen Zweck

Die Übungsleiterpauschale kann auch von Rentnern, Studenten, Hausfrauen und Arbeitslosen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist also nicht, dass eine Haupterwerbstätigkeit vorliegt.

Die gemeinnützige Organisation kann mehrere Übungsleiter einsetzen. Die einzelne Person darf im Jahr aber nicht mehr als 3000 Euro im Rahmen der Übungsleiterpauschale erhalten, da anderenfalls ggf. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Es empfiehlt sich daher für die gemeinnützige Organisation, den Übungsleiter eine Erklärung unterschrieben zu lassen, in der dieser sich verpflichtet die Obergrenze im Jahr einzuhalten.

Der Übungsleiterfreibetrag kann mit einem Minijob kombiniert werden. Hier müssen allerdings bei der monatlichen Auszahlung die jeweiligen Obergrenzen beachtet werden.


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