Umgang mit Übernachtung beim Vater - auch bei Kleinkindern

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Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen zwischen getrenntlebenden Eltern bei der Ausgestaltung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind. Gerade in Bezug auf Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil entsteht hierbei Streit. Häufig wird gegen eine Übernachtung angeführt, dass das Kind noch zu jung sei für eine Übernachtung außerhalb des gewohnten Umfeldes.

In einem solchen Fall hatte das Saarländische Oberlandesgericht zu entscheiden. Die Mutter wehrte sich dagegen, dass das gemeinsame dreieinhalb Jahre alte Kind beim Vater übernachten sollte. Das Gericht hat mit Beschluss vom 23.01.2013 – 6 UF 20/13 entschieden, dass das bloße Alter eines Kindes kein maßgebliches Kriterium ist, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann und Übernachtungen des Kindes beim Vater eingeräumt.

Dies entspricht der Rechtsprechung in jüngerer Zeit, die eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen nicht mehr vertritt.

Nicht nur das Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht steht unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Beide Rechtspositionen entspringen dem Elternrecht und müssen von den Eltern gegenseitig respektiert werden. Der betreuende Elternteil muss daher grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Dem Kindeswohl grundsätzlich dienlich sind Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil. Das Saarländische Oberlandesgericht führt in seiner Entscheidung dazu aus:

Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann. Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine "Schutzglocke" zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch ‚lebenstüchtig‘, dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise ‚erzogen‘ werden, sondern auch darin, dass ihnen die Realität angemessen deutlich wird.“

Bedeutung für eine Ausgestaltung des Umgangs mit Übernachtungen bei jüngeren Kindern haben andere am Kindeswohl orientierte Faktoren, wie

  • die Intensität der Bindung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil und die Vertrautheit zwischen ihnen,
  • das Gewohntsein des Kindes an die Abwesenheit der Mutter, z.B. durch Besuche des Kindergartens, Spielkreises oder der Großeltern,
  • Entwicklungsstand des Kindes und seine Belastbarkeit,
  • usw.

Eine Eingewöhnung an Übernachtungsumgängen kann bei Eingewöhnungsproblemen des Kindes dadurch Rechnung getragen werden, dass eine sich nach Art, Dauer und Umfang langsam steigernde Umgangsregelung getroffen wird.


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