Umgangsrecht mit Übernachtung

  • 2 Minuten Lesezeit

Umgangsrecht mit Übernachtung – OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2013, 6 UF 20/13.

Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch § 1684 Abs. 1 BGB konkretisiert, demzufolge das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Der Ausschluss von Übernachtungskontakten kommt demnach nur in Betracht, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gefährdungsgründen angezeigt ist. Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechen in der Regel dem Kindeswohl, so die bisherige einhellige Rechtsprechung, denn sie sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird.

In dem entschiedenen Fall beruft sich die Mutter vergebens auf ihren fortbestehenden Verdacht, der Vater konsumiere mit hoher Wahrscheinlichkeit „auch aktuell noch Alkohol und Betäubungsmittel und zwar Cannabisprodukte“. Der Vater hat dies – abgesehen von einem jugendlichen Probieren von Cannabis vor 20 Jahren und einem Konsum von vielleicht ein bis zwei Gläsern Wein pro Woche – durchgehend bestritten.

In Anbetracht des nicht ansatzweise mit belastbaren Tatsachen unterlegten Vorbringens hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass eine komplette sachverständige Begutachtung des Vaters auf eine Alkohol- und/oder Drogenabhängigkeit ohne jeden verifizierbaren Anhaltspunkt für deren Vorliegen – offensichtlich – unverhältnismäßig wäre (dazu auch – bereits vom Familiengericht zutreffend zitiert – OLG Köln, Beschluss vom 12. März 2012 – 4 UF 235/11 –, juris m.w.N.).

Auch mit dem Einwand, das Kind sei für Übernachtungen nicht alt genug, drang die Kindsmutter nicht durch.

In der Rechtsprechung wird eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen wird. Kinder werden nicht dadurch „lebenstüchtig“, dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden.

Mitgeteilt von

Anja van der Broeck

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kanzlei Prof. Dr. van der Broeck & van der Broeck

Beiträge zum Thema