Umgehängt ist geschenkt

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Das OLG Hamm hatte vor kurzem darüber zu entscheiden, wem der Schmuck gehört, der bei einer traditionellen türkischen Hochzeit der Braut umgehängt wurde. Die türkischstämmigen Eheleute hatten in Deutschland standesamtlich geheiratet. Die Hochzeitsfeier fand später in der Türkei statt.

Dabei wurde der Braut u. a. auch von Verwandten des Bräutigams reichlich Goldschmuck umgehängt. Es waren zwei Halsketten, 16 Armreife und eine Armkette. Die Ehefrau trug diesen Schmuck auch nach der Hochzeit. Auf Wunsch des Ehemannes wurde er dessen Bruder zur Verwahrung in dessen Schließfach übergeben. Die Eheleute trennten sich. Der Ehemann ließ sich von seinem Bruder den Schmuck geben und verkaufte ihn über seinen Vater in der Türkei. Umgerechnet erhielt er hierfür 14.000,00 EUR.

Die Ehefrau forderte vom Ehemann die Herausgabe des Schmuckes. Nach ihrer Meinung hatte dieser einen Wert von mehr als 29.000,00 EUR. Als bekannt wurde, dass der Schmuck bereits verkauft worden war, verlangte sie Schadensersatz von ihrem Ex. Dieser wandte ein, dass der Schmuck ihm geschenkt worden sei. Die Frau habe ihn nur anlässlich der Hochzeitsfeier getragen.

Hochzeitsgeschenke sind in der Regel für beide Ehegatten bestimmt. In besonderen Fällen kann jedoch auch nur ein Partner beschenkt worden sein. Dies gilt dann, wenn es sich um klassischen Frauenschmuck handelt, der auch noch der Braut umgehängt wird. Auch wenn, wie in diesem Fall, der Mann den Schmuck danach in Verwahrung nimmt, ist er bei Scheitern der Ehe verpflichtet, den Schmuck an die Ehefrau herauszugeben.

Der Brautschatz ist – ähnlich wie die Morgengabe des Ehemannes – als Absicherung der Frau bei einer Trennung gedacht. Dies gilt im Übrigen auch für Geldscheine, die anstelle des Goldes an das Brautkleid geheftet werden. Werden dagegen Geldscheine an den Anzug des Ehemannes geheftet, dann gehören diese ihm.


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