Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Umkehr in der Luft zählt als Annullierung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Flugannullierung ist trotz Starts möglich, wenn es danach zum Flugabbruch kommt. Zudem stellte der Europäische Gerichtshof klar, wann weitergehender Schadensersatz zu leisten ist. Probleme im Flugreiseverkehr betreffen schätzungsweise 12 Millionen Passagiere pro Jahr. Darunter auch jene an Bord einer Maschine der Air France. Diese war mit dem Ziel Vigo in Spanien von Paris aus gestartet. Wegen technischer Probleme musste sie allerdings in der Luft kehrtmachen und landete kurze Zeit später wieder am Ausgangspunkt.

Technische Probleme liegen im Einflussbereich der Airlines

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich aufgrund der Schadensersatzklage sieben spanischer Reisender später mit dem Vorfall auseinanderzusetzen. Grundlage dafür ist die europäische Fluggastverordnung. Die Zweifel der spanischen Gerichte bei ihrer Anwendung führten zu deren Mitteilung an den EuGH in Luxemburg. Die Verordnung gewährt in bestimmten Situationen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen. Konkret ist das die Nichtbeförderung sowie die Verspätung und Annullierung eines Flugs. Letzteres meint die Nichtdurchführung eines geplanten Flugs, für den mindestens ein Platz gebucht war. Nur bei unabwendbaren Ereignissen wie etwa Streik, Vulkanausbruch oder Herstellerfehlern sind die Fluglinien leistungsbefreit. Für technische Probleme - wie hier - sind sie aber verantwortlich. Hinzukommend stellte der EuGH unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung klar, dass eine Annullierung sowohl bei einem Nichtstart als auch bei späterer Umkehr in der Luft vorliege.

Weitergehender Schadensersatz umfasst auch immaterielle Schäden

Der EuGH äußerte sich in seinem Urteil vor allem aber erstmals zu dem in der Verordnung nicht näher bestimmten „weitergehenden Schadensersatz". Die Kläger forderten nämlich mehr als die in der Fluggastverordnung aufgeführten Standardleistungen wie etwa kostenlose Verpflegung und Unterkunft bei Übernachtung. Alle Kläger hatten einen Tag auf den Ersatzflug warten müssen. Während der Zeit erhielt eine Person keine obligatorische Versorgung. Der EuGH entschied, dass für die deshalb nötige Selbstverpflegung Schadensersatz zu leisten sei. Nur so sei eine wirksame Sanktion der Flugunternehmen gewährleistet. Der Flug landete zudem nicht im spanischen Vigo sondern im portugiesischen Porto. Ein Reisender nahm sich deshalb ein Taxi für den somit längeren Heimweg. Auch diese Kosten seien zu erstatten. Jeder der Kläger litt zudem unter der psychischen Belastung der Beförderungsprobleme. Insbesondere diese immateriellen Schäden seien, so die Luxemburger Richter, auch vom weitergehenden Schadensersatz erfasst.

(EuGH, Urteil v. 13.10.2011, Az.: C-83/10)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: