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Unberechtigte Geldabhebung: Haftung der Bank

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Verliert ein Kontoinhaber seine EC-Karte und wird daraufhin unautorisiert Geld abgehoben, obwohl die PIN weder auf der Karte stand noch Dritten bekannt war, muss die Bank das Konto wieder ausgleichen. So gut wie jeder hat mittlerweile ein Girokonto. Dementsprechend häufig versuchen Betrüger mit immer neuen ausgetüftelten Methoden, an das schwer erarbeitete Geld anderer Leute zu kommen. Auch wenn man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass das heute verwendete PIN-Verfahren sicher ist, so gibt es viele Möglichkeiten - und sei es nur, dass dem Kontoinhaber beim Eintippen der PIN über die Schulter geschaut wird -, an die PIN zu kommen.

Manipulation des Geldautomaten?

Eine Frau hob von ihrem Girokonto Geld ab. Ihre EC-Karte ließ sich dabei nur schwer in den Kartenschlitz des Geldautomaten stecken. Nach eigenen Angaben behielt der Automat die Karte ein, was sie später auch bei der Polizei meldete. Kurz darauf wurden in Abständen von etwa einer halben Minute 19 Geldabhebungen getätigt, was bei der Kontoinhaberin zu einem Negativsaldo von über 9000 Euro führte. Die Bank verweigerte jedoch eine Rückbuchung. Eine Manipulation sei nicht nachvollziehbar; die Frau habe die Karte entweder vergessen oder die PIN einem Dritten genannt. Sie habe daher besonders leichtsinnig gehandelt, weshalb keine Ausgleichspflicht der Bank bestehe. Der Streit endete vor Gericht.

Bank muss Konto ausgleichen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verpflichtete die Bank nach § 675u S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dazu, das Konto der Frau auf den Stand zu bringen, den es ohne die unautorisierten Geldabhebungen gehabt hätte. Es musste nicht geklärt werden, ob eine Fälschung oder die Original-EC-Karte verwendet wurde. Geldabhebungen, die mittels einer Fälschung vorgenommen wurden, können der Kontoinhaberin ohnehin nicht zugerechnet werden.

Manipulation des Geldautomaten?

Wurde aber die Originalkarte eingesetzt, hat der Kontoinhaber die Möglichkeit, dazulegen, dass die Karte ohne eigene Schuld abhandenkam oder missbräuchlich verwendet wurde. Das hat die Frau vorliegend getan: Sie gab an, dass sie ihre Karte nur mit Schwierigkeiten in den Geldautomaten stecken konnte; außerdem habe der Automat die Karte einbehalten. Das und auch die Häufigkeit der Geldabhebungen sprechen für eine Manipulation des Automaten. Da sie die PIN nicht auf die Karte geschrieben und niemandem die Geheimnummer genannt hat, hat sie auch nicht gegen eine Pflicht verstoßen, die eine Rückbuchpflicht der Bank ausschließt. Doch auch das Vergessen der Karte wäre nicht besonders leichtsinnig, sondern nur als sog. Augenblicksversagen zu werten gewesen.

Aber: Nach § 675v I 1 BGB kann die Bank Schadensersatz verlangen. Schließlich wurden mit einer abhanden gekommenen Karte nicht autorisierte Geldabhebungen getätigt. Der Anspruch der Karteninhaberin reduziert sich daher um 150 Euro.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.07.2012, Az.: I-17 U 79/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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