Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Vorname nicht strafmildernd

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatim Beschluss vom 11.08.2011 (Str 279/11) eine Strafmilderung abgelehnt, weil nach den Feststellungen ein Aufklärungserfolg nicht eingetreten ist:

„Der Angeklagte hat lediglich den Vornamen seines Abnehmers aus Essen angeben können, wodurch „vielversprechende” polizeiliche Ermittlungen in Gang gesetzt wurden. Damit ist ein Aufklärungserfolg nicht erzielt worden. Es genügt nicht, wenn der Täter nur Ermittlungsansätze aufgezeigt hat, erforderlich ist vielmehr, dass eine Aufdeckung erfolgt ist.”

Nach § 31 BtMG kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter

durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass bestimmte BtM-Straftaten, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

Die Entscheidung zeigt, dass das Gesetz nur die Aufdeckung, nicht die bloßen Bemühungen des Täters belohnt.

Betroffene sollten vor einer Offenbarung von anderen Tätern bei der Polizei unbedingt den Rat eines erfahrenen Strafverteidigers in Anspruch nehmen. Dieser kann den Umfang des möglichen Aufklärungserfolgs besser abschätzen.

Der Autor ist seit über 10 Jahren im LG-Bezirk Augsburg und bundesweit im Bereich der  Verteidigung von Rauschgiftdelikten tätig. Als Regel ist festzuhalten, dass es keinen Fall gibt, in welchem eine frühe Aussage des Angeklagten diesem nützt. Schweigen ist daher grundsätzlich die beste Verteidigung. Auch diejenigen, die in der eigenen Hauptverhandlung schweigen, können noch Strafmilderung nach § 31 BtmG erhalten, wenn der Aufklärungserfolg - beispielsweise durch Auffinden von Betäubungsmitteln beim Lieferanten oder durch Geständnis des Mittäters bewiesen ist (BGH StV 2004,605).

Der Richter muss auch davon überzeugt werden, dass die Aussage über die Beteiligung anderer zutrifft. Der Satz „Im Zweifel für den Angeklagten." gilt hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich nicht (vgl. BGH NStZ 2003,162).


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