Unfall im Straßenverkehr nicht bemerkt? Was Sie bei einer Strafanzeige wegen Fahrerflucht tun sollten

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Sie haben eine Vorladung oder einen Äußerungsbogen wegen Unfallflucht bekommen und wissen nicht worum es geht? Damit sind Sie nicht allein. Immer wieder kommen Mandanten in meine Kanzlei, gegen die ein Strafverfahren wegen Fahrerflucht läuft, obwohl sie einen Unfall selbst gar nicht bemerkt haben.

Was erwartet Sie bei einem Strafverfahren wegen Unfallflucht?

Mit einem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB ist nicht zu spaßen. Es droht bei einer Verurteilung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Neben der strafrechtlichen Verurteilung steht auch der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot im Raum. Gerade für Menschen, die auf ihren Führerschein angewiesen sind, kann das zu einem existenziellen Problem werden.

Wann spricht man von einer Unfallflucht?

Eine Unfallflucht liegt vor, wenn man sich als Beteiligter eines Unfallorts entfernt, ohne seinen Feststellungs- und Wartepflichten nachzukommen. Das heißt: Kommt es zu einem Unfall, an dem man beteiligt ist, muss man Feststellungen zur Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung ermöglichen. Da es sich um eine passive Pflicht handelt, ist niemand verpflichtet, die Aufklärung des Unfalls zu fördern. Es geht allein darum, zivilrechtliche Ansprüche des potentiell Geschädigten zu sichern.

Ist niemand vor Ort, muss eine angemessene Zeit gewartet werden, bis der Unfallort verlassen wird. Wie lange gewartet werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Der typische Zettel an der Windschutzscheibe reicht jedenfalls nicht aus.

Unfall nicht bemerkt?

In der Praxis kommt es bei kleineren Unfällen, vor allem Parkunfällen, immer wieder vor, dass die vermeintlichen Unfallverursacher einen Anstoß überhaupt nicht bemerkt haben und nur deshalb weiterfahren. Um sich strafbar zu machen, muss man den Unfall zwar bemerkt haben. Gibt es allerdings Zeugen, die behaupten, dass der Anstoß laut war oder der Fahrer sich noch einmal umgedreht hat, wird die Verteidigung gegen den Vorwurf erheblich erschwert.

Selbst wenn Sie also denken, dass Sie im Recht sind, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und sich bei einem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort an einen Strafverteidiger wenden.

Keine Angaben zum Unfallgeschehen machen

Wenn Sie sich dem Vorwurf einer Unfallflucht ausgesetzt sehen, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Sie wissen im Zweifel nicht, welche Zeugenaussagen oder anderen Beweise vorliegen. Es sollte daher immer erst Akteneinsicht beantragt werden.

Akteneinsicht durch Rechtsanwalt für Strafrecht

Eine vollständige Akteneinsicht kann nur über einen Anwalt erreicht werden. Wenden Sie sich mit einer Vorladung oder einem Äußerungsbogen der Polizei daher sofort an einen Rechtsanwalt im Strafrecht. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine Stellungnahme in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Kurzfristige Termine möglich

Als Strafverteidigerin stehe ich Ihnen in einem Strafverfahren wegen Unfallflucht auch kurzfristig zur Seite. Melden Sie sich telefonisch oder per E-Mail in meiner Kanzlei und vereinbaren Sie bei Post von der Polizei einen Termin für ein erstes, kostenfreies Beratungsgespräch.


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