Unfall unter Radfahrern - Regulierung nicht der Versicherung des Verursachers überlassen!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz

Unfälle unter Radfahrern nehmen immer mehr zu. Wenn man sich das Verhalten auf den Radwegen betrachtet, verwundert dies leider kaum, da für etliche Verkehrsteilnehmer die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht mehr zu gelten scheinen, wenn man mit dem Fahrrad unterwegs ist.

Sofort: Beweise sichern!

Bei einem Unfall ist zunächst darauf zu achten, dass Beweise gesichert werden. So sind Personen in der Umgebung darauf anzusprechen, ob Sie als Zeugen in Betracht kommen und die Unfallsituation sollte sofort fotografiert werden. Anders als bei Unfällen mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen ist die Rekonstruktion eines Unfalls, an dem nur Radfahrer beteiligt sind, ungleich schwerer für den Sachverständigen.

Die Straßenverkehrsordnung gilt auch für Radfahrer!

Die Rechtsprechung (vgl. etwa Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.20216, Az. 9 U 115/15, vorangehend Landgericht Konstanz, Urteil vom 30.05.202015, Az. 3 O 140/14)) ist eindeutig: Wer Rad fährt, muss sich an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten und muss z.B. beim Überholen grundsätzlich auch mit Schwankungen des vorausfahrenden Radfahrers rechnen, weshalb ein ausreichender Seitenabstand nach § 5 Abs. 4 S. 2 StVO einzuhalten ist.

Häufig sind Radfahrer auf dem Radweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs, obwohl auch sie das Rechtsfahrgebot einhalten müssen, § 2 Abs. 2 StVO. Über § 1 Abs. 2 StVO gelten die Grundregeln, dass so gefahren werden muss, dass niemand geschädigt, gefährt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung will alles, nur nicht das Beste, für den Geschädigten

Nach einem Unfall wird sich der gegnerische Privat-Haftpflichtversicherer beeilen, sich beim Geschädigten zu melden, um seine unkomplizierte und schnelle Hilfe bei der Regulierung anzubieten. Wer sich auf dieses Angebot einlässt, wird in der Regel nicht den vollen Schadenersatz geschweige denn das volle Schmerzensgeld erhalten.

Der Geschädigte bestimmt über Art und Weise der Schadensbehebung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18 klargestellt, dass der Gesetzgeber dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt hat, die Schadensbehebung gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich für verpflichtet ansehen würde, zuvor Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen dann gegebenenfalls zu folgen.

Die Privat-Haftpflichtversicherer haben vornehmlich ihr Interesse, Kosten so gut wie möglich einzusparen, im Blick. Wenn man ihnen die Regulierung überlässt, sind dann etwa Kosten bei der Reparatur gekürzt (ein unabhängiger Sachverständiger wird schließlich nicht eingeschaltet), Nutzungsausfall (gerade bei E-Bikes) oder Unkostenpauschale vergessen. Wer sich verletzt hat, wird Schmerzensgeld nur vom unteren Ende der nach der Rechtsprechung möglichen Beträge erhalten, was beispielsweise bei einem Schlüsselbeinbruch Hunderte, wenn nicht bei schwereren Verletzungen sogar Tausende €€€ ausmachen kann.

Um Waffengleichheit mit der Gegenseite herzustellen, sollte der Geschädigte stets einen auf das Schadensrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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