Unfallschaden bei Rufbereitschaft – wann zahlt der Chef?

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Am 22.6.2011 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber den Schaden seines Arbeitnehmers aus dem Wegeunfall zahlen muss (Az: 8 AZR 102/10). Die Vorinstanzen hatten den Anspruch des Arbeitnehmers noch abgelehnt - das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes eröffnet dem Arbeitnehmer damit neue Perspektiven.

Folgender Fall lag der Entscheidung zu Grunde:

Der Arbeitnehmer war Oberarzt und von seinem Arbeitgeber an einem Sonntag in Rufbereitschaft eingeteilt worden. Als er vom Arbeitgeber zum Dienst gerufen wurde, machte er sich sofort auf den Weg. Seine Fahrt mit dem Privatwagen zum Arbeitgeber endete allerdings im Straßengraben. Es entstand ein Schaden von 5.730 €. Der Arbeitgeber verweigerte die Bezahlung des Schadens und erhielt in zwei Instanzen - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung - Recht.

Das Urteil des BAG:

Revolutionär hat das Bundesarbeitsgericht eine Ausnahme von den Grundsätzen des Wegeunfalls festgelegt. Grundsätzlich ist das Risiko, das die Fahrt zur Arbeit birgt, das Risiko des Arbeitnehmers. Er hat auch die Schäden zu bezahlen, wenn dies nicht der Unfallgegner tun muss.

Das gilt nicht, wenn:

1. der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert während der Rufbereitschaft seine Arbeit anzutreten und

2. der Arbeitnehmer die Benutzung des Privatfahrzeuges für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.

Die Folgen:

Der Arbeitgeber trägt bei Rufbereitschaft das Wegerisiko, wenn er seinen Arbeitnehmer schnell am Arbeitsplatz benötigt. Der Arzt, der Notfälle behandeln soll, der Arbeitnehmer der „so schnell wie möglich" zur Arbeit kommen soll, wenn eine ausgefallene Maschine repariert werden muss, oder der Arbeitnehmer, der kurzfristigen Personalausfall schnell ersetzen soll, hat gute Chancen Unfallkosten vom Arbeitgeber ersetzt zu erhalten.

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers wird allerdings entsprechend der ständigen Rechtsprechung zum Verschulden des Arbeitnehmers begrenzt werden. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden verschuldet, da er über eine rote Ampel fährt, wird auch in Zukunft keinen Ersatz erhalten. Im Falle normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden zu teilen sein.

Lässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Zeit, um zum Dienst zu erscheinen, wird in Zukunft zu klären sein, wann die Nutzung des PKW erforderlich war. Dies wird in weiteren Gerichtsverfahren zu klären sein.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie unter:

www.machleb.eu/arbeitsrecht


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