Unleserliche Unterschrift Kündigung  

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Die Kündigung bedarf der Schriftform, § 623 BGB. Ist durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben, so muss die Kündigung vom Aussteller eigenhändig durch Namens-Unterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden, § 126 Abs. 1 BGB.

Oft ist die Unterschrift nicht leserlich, ist sie lediglich eine sogenannte Paraphe oder ein „Gekrakel“.

Mit Urteil vom 22.03.2011 (Az. 13 Sa 1593/10) hat das hessische Landesarbeitsgericht entschieden, dass eine Kündigung, die nicht ordnungsgemäß unterschrieben wurde, unwirksam ist.

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. 1. 2008 (Az. 6 AZR 519/07) heißt es zur Leserlichkeit einer Unterschrift:

„Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt (Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - AP BGB § 174 Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 5 mwN). Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94 - AP ZPO § 518 Nr. 67 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 21; BGH 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 ). Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Auch das Gesetz unterscheidet in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55).“

Wenn eine Unterschrift keinen Namenszug erkennen lässt, sollte dies im Arbeitsgerichtsprozess gerügt werden.

Es ist daher wichtig, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung rechtlich beraten zu lassen.


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