Unseriöse Schuldnerberater und wie man sie erkennt

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Nach den Meldungen in den Medien der vergangenen Monate steigen die Zahlen der Verbraucherinsolvenzen wieder an. Dies spüren nicht nur die öffentlichen oder karitativen Beratungsstellen, sondern auch die anwaltlichen Berater in Form einer verstärkten Nachfrage von überschuldeten Verbrauchern nach Beratungsterminen. Auch unseriöse Anbieter haben dies seit langem erkannt und bieten als selbsternannte „Berater" ihre Dienste an.

Grundsätzlich gilt, dass nach den Ausführungsgesetzen der Länder zur Insolvenzordnung und dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Schuldnerberatung genehmigungspflichtig ist, wenn ausdrücklich Hilfe zur Bewältigung oder Reduzierung von Verbindlichkeiten bzw. eine Schuldbefreiung oder ein Insolvenzverfahren versprochen wird. Rechtsanwälte gehören von Gesetzes wegen zu dem Personenkreis, der Schuldnerberatung anbieten darf. Dort können Sie von einem spezialisierten Anwalt kompetente Hilfe und Auskünfte zu Ihren Problemen erwarten, ohne lange auf eine Termin warten zu müssen. Selbstverständlich gehört eine Vertretungsmöglichkeit im außergerichtlichen wie auch im gerichtlichen Verfahren zum Inhalt der Dienstleistung. Sobald jedoch eine andere Stelle, insbesondere eine private oder gewerblich tätige Einrichtung aufgesucht wird, die Hilfen für Schuldner anbieten, sollten Sie sich zuerst über die staatliche Anerkennung informieren. In Hessen bspw. sind für die Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen die Regierungspräsidien zuständig. Lassen Sie sich bei Zweifeln in jedem Fall die Anerkennungsurkunde zeigen! Die Rechtsform oder das Auftreten des Anbieters - und sei es noch so eindrucksvoll und professionell - ersetzt nicht die notwendige behördliche Anerkennung. Dies gilt für alle Rechtssubjekte wie GmbHs, Vereine (auch eingetragene), natürliche Personen (z. B. Versicherungsmakler / Finanzdienstleister, Mediatoren) usw.

Zweifel sind insbesondere dann angebracht, wenn Ihr Berater Honorare verlangt, um die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezahlen zu können, den Sie selbstverständlich auch direkt und selbst beauftragen könnten. Der kostenträchtige Umweg über die Beratungsstelle, die dann letztlich nur der Vermittlung eines Anwalts dient, ist entbehrlich. Seien Sie skeptisch, wenn Sie Rechnungen von Unternehmen erreichen, die Sie nicht beauftragt haben, die jedoch vorgeben, im Auftrag für Ihre Beratungsstelle oder für eine Rechtsanwalt tätig zu werden. Rechtsanwälte rechnen ihre Vergütung grundsätzlich selbst ab. Zu häufig dienen die Zwischenpersonen nur als Inkassobetriebe der selbsternannten Schuldnerberater, die versuchen, über Umwege ihre illegale Tätigkeit zu verschleiern.

Extreme Vorsicht ist geboten in Fällen der angeblich "treuhänderischen" Vereinnahmung von (hohen) Geldbeträgen, die zur Finanzierung einer Einmalzahlung an Gläubiger dienen sollen. Leisten Sie solche Beträge - wenn überhaupt - nicht per Verrechnungsscheck und lassen Sie sich die Anlage der Gelder auf Anderkonten nachweisen! 

Gelder, die unrechtmäßig abverlangt wurden, sind ggf. rückforderbar. Die Rechtsprechung hierzu ist seit Jahren eindeutig. Fragen Sie lieber einmal mehr nach, als unnötig Schaden zu erleiden.

Für weiter führende Auskünfte steht Ihnen Rechtsanwalt Brandl gerne zur Verfügung.


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