Unter welchen Umständen kann ein Drei-Zeugen-Testament /Nottestament abgefasst werden?

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Unter bestimmten Umständen kann in Anwesenheit von drei Zeugen ein Nottestament errichtet werden, falls die Errichtung eines Testaments vor dem Notar nicht möglich ist, sei es bei naher Todesgefahr, (§ 2250 Abs. 2 BGB), oder wenn beispielsweise ein Ort als Folge außerordentlicher Umstände wie Hochwasser oder Verschüttung abgeschnitten ist und dadurch die Errichtung des Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist (§ 2250 Abs. 1 BGB). Dieses außerordentliche Testament ist in der Regel jedoch nur vorläufig und wird drei Monate nach seiner Errichtung unwirksam, falls der Erblasser noch lebt (§ 2251 BGB).

Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht

Dr. Dr. Iranbomy

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