Unterhalt für im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten

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Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, können die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge maßgebend, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Als Orientierungshilfe bedient sich der Senat insoweit der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu § 33 a EStG. Die hiermit verbundene Pauschalierung ist im Interesse der Praktikabilität, zumal auch in der außergerichtlichen Beratungspraxis, hinzunehmen.

Auf dieser Grundlage entspricht der Unterhaltsbedarf in Ecuador dem nach deutschen Verhältnissen bemessenen Bedarf zu lediglich einem Viertel. Ob der hiernach ermittelte Betrag wiederum zu erhöhen ist, um den im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten in gewissem Umfang an dem höheren Lebensstandard des in Deutschland lebenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

OLG Koblenz, Beschluss v. 8.3.2007 – 7 WF 216/07 – § 1601 BGB

FamRZ 2007, S. 1592

Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel

Kanzlei Dr. Braune, Heinzel und Kollegen


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