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Unterhalt für nicht verheiratete Mutter oder Vater bei Betreuung eines Kindes § 1615l BGB

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Auch die Mutter oder der Vater eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, können von dem anderen Elternteil Unterhalt verlangen, wenn sie getrennt leben.

Da es in den ersten drei Lebensjahren des Kindes meistens die Mutter ist, die das Kind betreut, habe ich den folgenden Text aus Sicht der Mutter geschrieben. Sollte der Vater das Kind betreuen, gilt der Text aber auch gleichermaßen für den Unterhaltsanspruch des Vaters.

Die Höhe des Unterhaltes bemisst sich zunächst nach der Höhe des Einkommens, dass die Mutter vor der Geburt regulär, also vor dem Mutterschutz, verdient hat bzw. ohne Geburt des Kindes jetzt verdienen könnte. Ein höherer Unterhalt kann nicht verlangt werden.

Wenn eine Mutter vor der Geburt des Kindes Arbeitslosengeld II bezogen hat, kann sie jetzt Unterhalt in Höhe des Mindestbedarfs von aktuell 880 Euro verlangen. Das gilt auch, wenn die Mutter vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war und einen niedrigeren Lohn als 880 Euro monatlich netto verdient hat.

Der Bedarf umfasst auch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung.

Begrenzt ist der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsfähigkeit des Vaters. Zunächst ist der Kindesunterhalt vom Einkommen des Vaters abzuziehen. Dann wird die Differenz zwischen dem Einkommen des Vaters und der Mutter gebildet und davon 3/7 ausgerechnet. Diese 3/7 bilden den Unterhaltsanspruch der Mutter, sofern der Selbstbehalt des Vaters von 1.080 (ab dem 1.1.2020 1.160) Euro nach Zahlung des Kindesunterhaltes und des Betreuungsunterhaltes für die Mutter gewahrt ist. Auszugehen ist grundsätzlich immer von dem unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen. Welche Abzüge z. B. möglich sind, erfahren Sie unter dem Menüpunkt: unterhaltsrelevantes Einkommen.

In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist die Mutter nicht verpflichtet zu arbeiten. Ab dem 3. Geburtstag kommt es auf die konkrete Betreuungssituation und die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes an. Je nachdem ist die Mutter dann verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. In der Regel muss sie auch dann nur eine Teilzeittätigkeit ausüben. In welchem Umfang – ob nun pro Woche 20 Stunden, 30 Stunden und ab welchem Alter des Kindes eine Vollzeittätigkeit zumutbar ist –, wird von den Gerichten individuell nach der entsprechenden Lebenssituation entschieden. Siehe hierzu auch die vergleichbaren Kriterien beim Betreuungsunterhalt in der Ehe unter dem Menüpunkt: Unterhalt für Ehegatte.

Eigenes Einkommen der Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist nur nach Billigkeit auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Zum Beispiel darf die Mutter die durch die Erwerbstätigkeit anfallenden zusätzlichen Betreuungskosten von ihrem Einkommen abziehen. Allerdings gehören die Kindergarten-Kosten in eine andere Schublade. Diese Kosten stellen Mehrbedarf des Kindes dar und werden daher bei der Höhe des Kindesunterhaltes mitberücksichtigt (BGH FamRZ 2008, 1152). Eine Pauschale für die Höhe der Kürzung des überobligatorischen Einkommens gibt es nicht. Früher haben die Oberlandesgerichte das Einkommen nur pauschal zu 1/2 oder 1/3 angerechnet. Der Bundesgerichtshof hat aber in seiner Entscheidung vom 13.4.2005 Az.: XII ZR 273/02 gesagt, dass die Kürzung des überobligatorisch erzielten Einkommens nach den Umständen des Falles zu erfolgen hat (weitere Entscheidungen hierzu vom BGH: 21.4.2010 XII ZR 134/08; 1.10.2014 XII ZB 185/13). Kriterien sind, inwieweit die Mutter zusätzlich zur Erwerbstätigkeit mit Fahrleistungen für die Aktivitäten der Kinder, mit den Fahrwegen zur Kita und zur Arbeit und dem damit verbundenen früheren Aufstehen und der eingeschränkten Freizeit belastet ist.

Elterngeld ist anzurechnen mit Ausnahme des Sockelbehaltes von 300 Euro.


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