Unterhalt: Kinderbetreuungsunterhalt

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„Das kann doch nicht wahr sein! Das ist so ungerecht!“ Viele Betroffene sind schockiert über die Rechtsprechung zum Kinderbetreuungsunterhalt. Ab wann muss ein Elternteil, der sich vorwiegend um die Kinderbetreuung kümmert, im Falle einer Trennung wieder arbeiten?

Scheitert eine Ehe oder eine Beziehung, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. die Kinder leben, einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil. In der Mehrzahl sind es immer noch die Frauen, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder aufgeben, um sich der Kinderbetreuung zu widmen. Das klappt im Rahmen einer funktionierenden Partnerschaft oder Ehe in der Regel auch sehr gut. Die Probleme tauchen aber im Falle einer Trennung bzw. Scheidung auf.

Wenn eine Partnerschaft zerbricht, hat der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, einen Anspruch auf Kinderbetreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Paar verheiratet ist oder nicht. In diesem Zeitrahmen kann von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden. Mit dieser Regelung gibt der Gesetzgeber zunächst einen Mindestzeitraum vor, innerhalb dessen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Regelung soll in den ersten Lebensjahren des Kindes die persönliche Betreuung durch ein Elternteil gewährleisten.

Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich geregelt, ob der betreuende Elternteil nach diesen drei Jahren zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit verpflichtet ist. Es ist davon auszugehen, dass kein abrupter Wechsel in eine Vollzeittätigkeit erfolgen muss, sondern dass ein gestufter Übergang in das Erwerbsleben möglich ist. Entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Kinder aufgrund der Trennungssituation der Eltern besonders betreuungsbedürftig sind.

Nach Erreichen des 3. Lebensjahres hat das Kind nach Ansicht des Gesetzgebers ein Entwicklungsstadium erreicht, indem es nicht mehr in vollem Umfang die Betreuung durch die Hauptbezugsperson benötigt. Ab diesem Zeitpunkt stehe jedem Elternteil die Möglichkeit zu, Fremdbetreuung für das Kind in dem Maße in Anspruch zu nehmen, wenn dies zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts nötig ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben.

Die Zeitspanne kann aus Gründen der „Billigkeit“ verlängert werden. D. h. solche Gründe können sich zum einen unter Berücksichtigung der Kindesbelange sowie der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten ergeben, zum anderen aus in der Person des betreuenden Elternteils liegenden Umständen. So ist beispielsweise die Aufnahme einer Berufstätigkeit mit den Belangen des Kindes nicht vereinbar ist, wenn das Kind z. B. die besondere Betreuung der Mutter benötigt. Wenn keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, kann der Anspruch auch verlängert werden. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs ist jedoch die Ausnahme und ist nur aufgrund besonderer Umstände zu gewähren.

Diese Regelungen sind durch das neue Unterhaltsrecht eingeführt worden, vor dem Hintergrund, geschiedene Mütter und nicht verheiratete Mütter im Unterhaltsrecht gleichzustellen. Vor der Unterhaltsreform wurde es für eine geschiedene Mutter als zumutbar angesehen, ab dem achten Lebensjahr eines Kindes Teilzeit zu arbeiten und ab dem 15. Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Mit dem neuen Unterhaltsrecht wurde die geschiedene Mutter genauso schlecht gestellt wie die unverheiratete Mutter.

Ob verheiratet oder nicht – jede berufstätige Mutter kennt den schwierigen Spagat zwischen Kinderbetreuung, Haushalt und der Berufstätigkeit. Die Forderung nach einer Vollzeittätigkeit für Alleinerziehende führt zu einer einseitigen Doppelbelastung. Denn wenn die alleinerziehende Mutter die Kinder vom Kindergarten, von der Kita oder vom Hort abholt, beginnt für sie der zweite Teil ihres Arbeitstages: Aufräumen, Einkaufen, Kochen, Putzen, unter Umständen auch noch mal schnell Kinderkleidung kaufen, zum Arzt gehen, Geburtstagsgeschenke einkaufen und vor allem Zeit mit dem Kind verbringen, wenn dafür noch Zeit übrig bleibt.

Dr. jur. Alexandra Kasten


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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