Unterhalt volljähriger Kinder

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Volljährige Kinder haben grundsätzlich keinen automatischen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmefälle, in denen ein solcher Anspruch bestehen kann:

  1. Ausbildung: Wenn ein volljähriges Kind noch eine Ausbildung absolviert, kann es einen Anspruch auf Unterhalt haben. Hierbei muss das Kind jedoch nachweisen, dass es ohne den Unterhalt seiner Eltern die Ausbildung nicht finanzieren kann.
  2. Krankheit oder Behinderung: Wenn ein volljähriges Kind aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kann es einen Anspruch auf Unterhalt haben.
  3. Erwerbsunfähigkeit: Wenn ein volljähriges Kind erwerbsunfähig ist, kann es einen Anspruch auf Unterhalt haben. Hierbei muss jedoch auch hier nachgewiesen werden, dass das Kind ohne den Unterhalt seiner Eltern nicht über die notwendigen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts verfügt.

In all diesen Fällen können die Eltern auf Antrag des Kindes oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden, wenn sie leistungsfähig sind. Es ist wichtig zu beachten, dass es in solchen Fällen auf die individuelle Situation ankommt und es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann.

Bei uneingeschränkt leistungsfähigen Eltern besteht nach der Düsseldorfer Tabelle z.B. bei einem studierenden Kind mit eigenem Haushalt ein Anspruch auf Zahlung von 930,-- € monatlich abzgl. des Kindergeldes, wenn es an das Kind ausgezahlt wird. Die dann verbleibende Summe wird auf die Eltern nach dem Verhältnis von deren Einkommen verteilt, wobei jedes Elternteil einen Selbstbehalt von 1.650,-- € für sich beanspruchen kann, sodass nur die darüber liegenden Beträge für den Unterhalt zur Verfügung stehen.


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