Unterhaltsreduzierung bei Kurzarbeit (Coronavirus)

  • 1 Minuten Lesezeit

Aufgrund der aktuellen Ereignisse werden viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt. Das Nettoeinkommen sinkt und für viele stellt sich hier die berechtigte Frage, ob der Unterhalt an die geänderten Verhältnisse angepasst werden kann. 

Nach einem bereits im Jahr 2003 vom OLG Köln (Urteil vom 26.09.2020 – 14 UF 133/01) entschiedenen Fall ist die nicht nur vorübergehende Kurzarbeit mit den damit verbundenen Einkommensrückgängen bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Erst nach circa einem Jahr ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, nach einem anderen Arbeitsplatz zu suchen. 

In dem vorgenannten Urteil bezog der Unterhaltsverpflichtete Kurzarbeitergeld von 1400,00 € netto. Dies führt letztendlich dazu, dass der eigentliche Unterhalt nicht mehr gezahlt werden kann. 

Hierbei stellt sich die wesentliche Frage, ab wann der Unterhaltspflichtige intensive Bewerbungsbemühungen nachweisen muss und ob er trotz Kurzarbeitergeld verpflichtet ist, den Arbeitsplatz zu wechseln. 

Zu beachten ist dabei auch die derzeitige aktuelle Konjunkturlage. Wenn auch Bewerbungen aufgrund der wirtschaftlichen Krise nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige wird schnell einen neuen Arbeitsplatz erhalten, dann kann auch nicht verlangt werden, dass der Unterhaltspflichtige sich einen anderen Arbeitsplatz sucht. 

Ihm ist dann auch kein fiktives Einkommen anzurechnen oder die fehlende Suche nach einem anderen Arbeitsplatz vorzuwerfen.

Ist die wirtschaftlich schwierige Situation branchenübergreifend, dann sollte der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz festhalten. 

Insofern ist dann auch das niedrigere Einkommen zu berücksichtigen und der Unterhalt anzupassen bzw. zu reduzieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Julia Dehnhardt

Beiträge zum Thema