Unternehmen muss bei Verwendung von Muster-Widerrufs­belehrungen auch Service­telefon­nummer angeben

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Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, müssen in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben, so das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Urteil vom 10.01.2019, Az.: 6 U 37/17). Wenn ein Unternehmen zur Kundenbetreuung eine Telefonnummer eingerichtet hat und benutzt, ist diese auch als Kommunikationsweg für die Erklärung des Widerrufs in der Belehrung mitanzugeben, so das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht.

Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten.

Deshalb muss ein Unternehmen über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegennehmen und deshalb die Telefonnummer angeben. Ansonsten entspricht die Widerrufsbelehrung nicht dem Muster und ist darüber hinaus unzutreffend. Das hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Widerruf auch später als 14 Tage nach Vertragsschluss erklärt werden kann.

Aus der gesetzlichen Soll-Vorgabe (der Unternehmer soll seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben) wird nach OLG so ein Muss: Jeder aktive Kommunikationsweg mit dem Kunden, sei es Fax, Postverkehr, E-Mail oder Telefon muss daher in der Widerrufsbelehrung aufgenommen werden.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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