Unternehmensnachfolge - Familiäre Unternehmensnachfolge oder Unternehmensverkauf und die Steuern -

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I. Formen der Unternehmensnachfolge

Es gibt zwei Unterscheidungskriterien bei der Unternehmensnachfolge:

1. Unterscheidung nach dem Übernehmer

Oft wird die Unternehmensnachfolge – überwiegend aus steuerlichen Gründen - dahingehend unterschieden, wer das Unternehmen übernimmt:

Zum einen gibt es die interne Unternehmensnachfolge, bei der das Unternehmen an einen Übernehmer aus der Familie, aus dem Freundeskreis oder aus dem Kreis der Mitarbeiter übertragen wird.

Zum anderen gibt es die externe Unternehmensnachfolge, bei der auf dem freien Markt ein Käufer gesucht und gefunden wird. Eine Sonderform der externen Unternehmensnachfolge ist der (Ver-)Kauf eines Unternehmens, das in der Krise ist.

2. Unterscheidung nach dem Kaufgegenstand

Zum anderen unterscheidet man den Asset Deal vom Share Deal.

Ein Unternehmen kann als Einzelunternehmen bestehen, d.h. ohne eine Gesellschaft (Gesellschaften sind z.B. GmbH, GmbH & Co KG, OHK, KG, GbR, AG). Ohne eine Gesellschaft ist nur ein Asset Deal möglich. Beim Asset Deal wird jeder einzelne Vermögensgegenstand des Unternehmens übertragen. Oft folgt aus einem Asset Deal das Problem, dass nicht alle Verträge automatisch übergehen, sondern die Vertragspartner zustimmen müssen. Eine Ausnahme davon sind Arbeitsverhältnisse, die unter Umständen von Gesetzes wegen übergehen, d.h. unabhängig davon, was man zu dieser Frage regelt.

Wenn ein Unternehmen in einer Gesellschaft besteht, dann kann es durch einen Asset Deal oder einen Share Deal übertragen werden. Beim Share Deal werden unmittelbar nur die Anteile an der Gesellschaft übertragen. Das Unternehmen wird somit nur mittelbar übertragen. Beim Share Deal gehen automatisch alle Forderungen und Verbindlichkeiten, alle Risiken und Chancen komplett – wenn auch nur indirekt durch die Anteile – über. Beim Share Deal müssen nicht 100% der Anteile übertragen werden, möglich ist auch die Übertragung eines Teils der Anteile an der Gesellschaft.

II. Vorbereitung

Es ist ratsam, mehrere Jahre vor der geplanten Übergabe eine solche vorzubereiten. Dazu sollte man sich darüber im Klaren werden, welche Form der Nachfolge man anvisiert. Hierbei unterstütze ich Sie gerne. Dazu muss die Person des Nachfolgers noch nicht feststehen. Vielmehr geht es darum, das Unternehmen so vorzubereiten, dass es für einen potenziellen Nachfolger interessant wird.

a) Kaufgegenstand

Zunächst sollte man sich mit Blick auf mögliche Haftungsrisiken und Steuerbelastungen ansehen, ob ein Share Deal oder ein Asset Deal vorteilhaft wäre.

b) Umstrukturierungen

Manchmal empfiehlt es sich, das Unternehmen umzustrukturieren, bevor man es verkauft, weil man so, wie das Unternehmen aktuell ist, keinen Nachfolger finden würde.

c) Unternehmenswert

Schon im Rahmen der Vorbereitung macht es Sinn, den Unternehmenswert zu prüfen. Der Unternehmenswert ist nicht der Buchwert, sondern ist auf Basis der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre zu ermitteln.

III. Interne Unternehmensnachfolge

Bei der internen Unternehmensnachfolge sind zunächst die Rahmenbedingungen zu prüfen. Der Übernehmer muss fachlich und kaufmännisch zur Unternehmensführung in der Lage sein.

Zivilrechtlich kann man Vieles regeln, wenn man es rechtzeitig macht. Dabei sind vor allem steuerliche Komponenten entscheidungsrelevant. Das Finanzamt erhebt auf eine solche Übertragung möglicherweise, je nach Gestaltung, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer etc. . Wenn der Erwerber im Ausland wohnt, sollte man immer auch an die Wegzugsbesteuerung denken.

Unter Umständen ist ein Unternehmen schenkungsteuerlich begünstigt. Hier kann man etwas gestalten, wenn es nötig ist und wenn noch etwas Zeit bleibt. Die steuerlichen Freibeträge für eine Schenkung sollten genutzt werden. Es gibt zudem viele Gestaltungsvarianten, um den Betrag einer steuerrelevanten Schenkung zu reduzieren.

Einkommensteuerlich kann es vorteilhaft sein, wenn der Übergeber das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Auch sind Gestaltungen denkbar, bei der Grunderwerbsteuer gespart werden kann.

Die steuerlich getriebenen Gestaltungen sind sehr einzelfallabhängig und würden hier den Rahmen sprengen.

IV. Externe Unternehmensnachfolge

Bei der externen Unternehmensnachfolge sucht in der Regel ein M&A-Berater einen passenden Käufer über sein Netzwerk und über verschiedene Unternehmensbörsen. M&A-Berater sind kaufmännische Berater, die den Unternehmenswert ermitteln, einen Käufer suchen und den Prozess des Kaufes bis zum Kaufvertrag begleiten.

Dazu entwirft der M&A-Berater ein Exposé, in welchem das Unternehmen dargestellt wird. Bevor ein solches Exposé geschrieben wird, sollten geprüft werden, was der Kaufgegenstand ist und ob man diesen verändern sollte (siehe oben unter „II. Vorbereitung“).

Auch bei einer externen Unternehmensnachfolge kann es vorteilhaft sein, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Zivilrechtlich liegt der Fokus auf die Kaufpreisabsicherung, auf die Verhandlung der Haftungsklauseln und auf die Verhandlung der Wettbewerbsklausel.


Falls Sie sich mit dem Gedanken einer Unternehmensnachfolge tragen, würde es mich freuen, wenn ich Sie dabei unterstützen darf.

Senta Masurat, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwältin für Steuerrecht



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