Unzulässige Gebühren für Darlehenskonten – Erstattung an die Kunden erfolgt sehr zögerlich!

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Diese Entscheidung hatte in Bankkreisen für Aufregung gesorgt:  Mit Urteil vom 07.06.2011 (XI ZR 388/10) hatte der BGH entschieden, dass die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. 

Von den herkömmlichen Kreditinstituten wird diese Entscheidung mittlerweile überwiegend akzeptiert. Sie verlangen in der Regel keine Gebühren mehr sofern ein Kunde diese Zahlungen moniert. Bei der Erstattung bereits bezahlter Gebühren gibt es jedoch auch hier immer wieder Ärger. Denn in den meisten Fällen zahlen die Institute die Kontoführungskosten nur für die letzten drei Jahre zurück. Für Ansprüche vor dieser Zeit berufen sich die Institute auf die Verjährung.  Wir gehen davon aus, dass diese Rechtsauffassung falsch ist. Denn die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit Ablauf des Darlehens zu laufen. So können auch noch die Kontoführungsgebühr für lange zurückliegende Jahre zurückgefordert werden, wenn das Darlehen noch nicht zurückbezahlt ist.   

Letztlich wird diese Rechtsfrage aber vom BGH geklärt werden müssen. Bankkunden ist aber dennoch zu raten, hier nicht auf den BGH zu warten, sondern Ihre Ansprüche auf Rückzahlung gegenüber der Bank geltend zu machen. Dann erhalten sie wenigsten die Gebühren für die letzten drei Jahre zurück. Anders dagegen bei den Bausparkassen: Diese weigern sich, das Urteil des BGH umzusetzen. Sie argumentieren, dass die BGH-Entscheidung gegen eine Privatbank ergangen sei und daher nicht für Bausparkassen gelte. Die Kontogebühr für Bausparverträge sei grundsätzlich anders zu bewerten als für bloße Darlehensverträge. Bauspardarlehen seien mit klassischen Darlehen nicht vergleichbar. 

Auch hier wird letztlich nur eine Entscheidung des BGH endgültige Klarheit bringen. Dies wird allerdings noch Jahre dauern, da hier zunächst der Rechtsweg beschritten werden muss. Einige Verbraucherschutzverbände planen hier bereits entsprechende Klagen.   

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.    

Ansprechpartner in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki


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