Unzulässigkeit einer Feststellungsklage des Gesellschafters nach Insolvenzeröffnung

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Zentrales insolvenzrechtliches Prinzip ist die Gleichbehandlung aller Gläubiger. „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" trifft im Insolvenzrecht gerade nicht zu. Da das Vermögen nicht für alle Gläubiger ausreichend ist, sollen alle gleichmäßig befriedigt werden.

Die folgende Entscheidung folgt aus dem Prinzip der Gläubigergleichbehandlung.

Über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gesellschafter erhob gegen einen Gesellschaftsgläubiger Klage auf Feststellung, diesem nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu haften.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klage des Gesellschafters durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig wurde. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung auf eine Vorschrift der Insolvenzordnung ab. Diese sieht vor, dass während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

Ziel dieser Regelung ist die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Es soll vermieden werden, dass die Gläubiger in einen Wettlauf treten, um möglichst schnell Gesellschafter persönlich haftbar zu machen. Stattdessen sollen Ansprüche gegen die Gesellschafter vom Insolvenzverwalter allein geltend gemacht werden können und so der Masse, also allen Gläubigern gleichmäßig zu Gute kommen.

Die Klage eines Gesellschafters gegen einen Gesellschaftsgläubiger auf Feststellung, diesem nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu haften, verstößt gegen die Insolvenzordnung und ist damit nicht zulässig.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 217/11

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