Urlaub trotz Corona

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Trotz der derzeitigen Covid-19-Pandemie planen derzeit viele eine Reise.

Dabei ist es für Ihre Planungen wichtig, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes noch kein Reiseverbot darstellt, eine Reise also grundsätzlich möglich ist. 

Sie sollten sich immer über die Lage vor Ort informieren. Aufgrund der Covid-19-Pandemie gelten beim Reisen im In- und Ausland teilweise besondere Regeln. Diese Regeln können sich - wie auch die Lage in der Covid-19-Pandemie - schnell ändern.

Auch in Deutschland können touristische Übernachtungen in den einzelnen Bundesländern verboten sein. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die genaue Lage in einzelnen Bundesländern, aber auch in einzelnen Regionen abhängig von der aktuellen Coronabedingungen schnell verändern können.

Anders als noch 2020 gilt eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen in das Ausland derzeit nur für die Länder, die von der Bundesregierung als Hochrisikogebiet oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft sind. 

Für Reisen in andere Länder wird seitens der Bundesregierung derzeit zu besonderer Vorsicht geraten.

Reisewarnungen beinhalten einen Hinweis des Auswärtigen Amtes, Reisen in ein anderes Land oder in eine andere Region zu unterlassen. Die Bundesregierung spricht derartige Reisewarnungen nur dann aus, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben gewarnt werden muss. Eine Reisewarnung enthält zwar kein Reiseverbot, aber eine wichtige Empfehlung.

Liegt eine Reisewarnung kann diese Warnung rechtliche Auswirkungen haben, beispielsweise für die Leistungen einer Reiserücktritt- oder Krankenversicherung.
 
Liegen "bloße" Reise- und Sicherheitshinweise vor, macht die Bundesregierung auf besondere Risiken aufmerksam. Auch solche Reise- und Sicherheitshinweise können die Empfehlung beinhalten, auf Reisen in die Länder oder Regionen zu verzichten.
 
Rät die Bundesregierung in den Reise- und Sicherheitshinweisen von einer Reise ab, liegt unter Umständen zwar keine Reisewarnung vor, gleichwohl sollte nach der Einschätzung der Bundesregierung eine Reise vermieden werden. Zum Beispiel könnte eine solche Einschätzung vorliegen, wenn die Einreise nur unter erschwerten Umständen möglich ist, beispielsweise weil der Einreisende in Quarantäne muss.

Sofern die Bundesregierung eine „besondere Vorsicht“ anmahnt, wird darauf hingewiesen, dass sich die Infektionszahlen und die Situation in dem Reiseland schnell ändern können. Deshalb sollte der Reisende ein besonderes Augenmerk auf Vorsichtsmaßnahmen haben, die Schutzmaßnahmen unbedingt einhalten und sich fortwährend über die Entwicklung im Reiseland, gerade auch während des Aufenthaltes informieren.
 
Wichtig ist auch, dass der Reisende beachtet, dass bei einer Infektion immer die Behörden vor Ort über die Behandlung oder die mögliche Quarantäne entscheiden. Diese Vorgaben müssen befolgt werden. Teilweise drohen empfindliche Strafen. Eine Rückreise nach Deutschland ist regelmäßig erst nach Ablauf der Behandlung oder Quarantäne möglich.
 
Wann aber kann eine Pauschalreise storniert werden? Voraussetzung für die kostenfreie Stornierung einer Pauschalreise ist, dass außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen.

Und hier hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden. Während eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes häufig als Indiz gewertet worden ist, sind "bloße" Reise- und Sicherheitshinweise nicht ausreichend gewesen.

Vor einer Buchung sollten Sie in jedem Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Reiseveranstalters prüfen, um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine (kostenlose) Stornierung möglich ist. In den AGB werden Sie regelmäßig die Stornierungsbedingungen finden. Viele Reiseveranstalter haben diese aufgrund der Covid-19-Pandemie angepasst.

Unter Umständen können Sie Stornierungspakete hinzubuchen. Die Reise wird zwar teurer, Sie sind in diesem Fall aber abgesichert, sollte eine Stornierung erforderlich werden.

Sofern Ihnen die Stornierungsbedingungen unklar sind, fragen Sie nach und lassen Sie sich diese schriftlich erläutern und insbesondere bestätigen, wann und unter welchen Bedingungen die gebuchte Reise kostenfrei storniert werden kann.

Wichtig für Sie ist auch, dass beachtet wird, dass nach der Corona-Einreiseverordnung Reiserückkehrer aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet grundsätzlich in Quarantäne müssen.
 
Hinzuweisen ist auch darauf, dass es arbeitsrechtliche Schwierigkeiten geben kann, wenn nach einer Urlaubsreise - zum Beispiel durch eine Quarantäne - eine Rückkehr zur Arbeit nicht möglich ist. 

Sind Sie in einem Hochrisikogebiet im Urlaub gewesen oder sind Sie ungeimpft, werden Sie unter Umständen keine Lohnfortzahlung bekommen. Auch hier gilt: Erkundigen Sie sich vor dem Reiseantritt nach den aktuellen Regelungen und inrfomieren Sie bei Schwierigkeiten Ihren Arbeitgeber frühzeitig.
 
Teurer kann der Urlaub im Übrigen werden, wenn durch Corona-Tests zusätzliche Kosten entstehen.

Wichtig ist, dass Sie sich sowohl bei Buchung, aber auch vor dem Reiseantritt und während der Reise über die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen - auch vor Ort in Ihrem Reiseland - informieren.

Beachten sollten Sie auch, dass Sie aufgrund der Covid-19-Pandemie unter Umständen nicht alle Sehenswürdigkeiten ohne Einschränkungen besichtigen können, unter Umständen auch nicht alle Angebote einer Hotelanlage nutzen können. Auch hier gilt: Fragen Sie rechtzeitig nach und lassen sich die Nutzung der für Sie wichtigen Angebote schriftlich zusichern.

Wenn Sie eine Individualreise gebucht haben, müssen Sie bei einer Reisestornierung jeweils mit Ihren Vertragspartner Kontakt aufnehmen und sich entsprechend mit diesen einigen. Hier gilt: Sofern Ihr Vertragpartner die geschuldete Leistung erbringen kann, besteht regelmäßig kein Anspruch auf einen kostenfreien Rücktritt. Auch hier sollten Sie vor einer Buchung die Stornierungsbedingungen prüfen, ggf. individuelle Vereinbarungen aushandeln.
 
Der Vorteil einer Urlaubsreise in Deutschland: Sollte die Bundesregierung oder sollten die Bundesländer ein Verbot touristischer Übernachtungen aussprechen, muss das Hotel oder der Vermieter der Ferienwohnung von sich aus stornieren.

Wir wünschen Ihnen in jedem Fall einen schönen und erholsamen, aber auch einen gesunden und risikofreien Urlaub!

Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen!

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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