Urlaubsabgeltung führt nicht immer zum Ruhen des Arbeitslosengeldes!

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Konnte ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubstage nicht mehr nehmen, ist dieser durch den Arbeitgeber abzugelten. Dies hat allerdings zur Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 II SGB III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruht. Dabei beginnt der Ruhenszeitraum mit dem ersten Tag, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt.

Anders liegt jedoch der Fall, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung und darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. Hier stellt sich dann die Frage, ob sich der Ruhenszeitraum auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung verschiebt. Nein! Es ist höchstrichterlich entschieden, dass der Ruhenszeitraum trotz Erkrankung bereits am ersten Tag beginnt, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer, wenn bei Beginn der Arbeitslosengeldzahlung der sich aus der Urlaubsabgeltung errechnete Ruhenszeitraum abgelaufen war, die Urlaubsabgeltung „behalten" kann.

Hinweis: Arbeitgeber zahlen in den seltensten Fällen freiwillig die Urlaubsabgeltung. Der Arbeitnehmer sollte daher unverzüglich nach dem Ausscheiden und unter Beachtung etwaiger im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelter Ausschlussfristen seinen Abgeltungsanspruch geltend machen!

Rechtsanwältin Grit Koschinski

Fachanwältin für Arbeitsrecht


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