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Urlaubsregelungen in Zeiten von Corona – was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Katharina Kästel anwalt.de-Redaktion
  • Während der Corona-Krise kann der Arbeitgeber nur unbezahlten Urlaub anordnen, wenn seine Mitarbeiter damit einverstanden sind oder dies selbst verlangen.
  • Der Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Gründen eine Urlaubssperre verhängen.
  • Ist der Urlaub bereits genehmigt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, diesen in Zeiten der Corona-Krise rückgängig zu machen.
  • Kehrt der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück, muss er seinem Arbeitgeber den genauen Aufenthaltsort nicht mitteilen – außer er hat sich in einem Risikogebiet aufgehalten.

Darf der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub anordnen?

Unbezahlter Urlaub heißt unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dies ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer entweder selbst unbezahlten Urlaub verlangt oder dieser Regelung zustimmt.

Nimmt der Arbeitnehmer während der Corona-Krise unbezahlten Urlaub in Anspruch, sollte er Folgendes beachten: Nach vier Wochen könnte er seinen Krankenversicherungsschutz verlieren, da der Sozialversicherungsschutz entfällt.

Der Arbeitgeber kann auch Betriebsferien anordnen. Diese müssen jedoch im Vorfeld mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat des Unternehmens vereinbart werden. Darüber hinaus ist die Anordnung von Teilzeitarbeit möglich – jedoch sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies individuell vereinbaren.

Des Weiteren können sich Arbeitgeber und Angestellte über den Abbau von Überstunden oder über bezahlten Urlaub abstimmen. Die Anordnung von Zwangsurlaub oder das zwangsweise Abfeiern von Überstunden ist in der Regel rechtlich unzulässig.

Kann eine Urlaubssperre verhängt werden?

Sind in einem Unternehmen viele Angestellte aufgrund der Corona-Pandemie erkrankt, kann der Arbeitgeber eine sogenannte Urlaubssperre anordnen. Liegen gemäß § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz – kurz BUrlG – dringende betriebliche Gründe vor, kann der Arbeitnehmer seinen Mitarbeitern die Genehmigung von Urlaubstagen vorübergehend verweigern. Ist in dem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss er dieser Regelung vorab zustimmen.

Kann der Arbeitnehmer seinen bereits genehmigten Urlaub rückgängig machen?

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, seinen bereits genehmigten Urlaub während der Corona-Krise rückgängig zu machen. Jeder Arbeitgeber sollte über die Rückgabe des genehmigten Urlaubs individuell entscheiden.

Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, Betriebsurlaub – das heißt, entgeltlichen Urlaub für alle Beschäftigten – anzuordnen. Arbeitnehmer, denen nicht mehr viele Urlaubstage zur Verfügung stehen, erhalten im Falle von Betriebsurlaub zusätzliche Urlaubstage.

Darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nach seinem letzten Urlaubsaufenthalt fragen?

Kehrt der Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie aus dem Urlaub zurück, darf der Arbeitgeber nicht nach dem genauen Aufenthaltsort fragen. Dennoch ist es ihm erlaubt, seinen Mitarbeiter zu fragen, ob er sich in einem vom Robert-Koch-Institut genannten Risikogebiet aufgehalten hat.

(KKA)

Foto(s): ©Adobe Stock

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