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Was ist ein Ursprungszeugnis und wann ist es erforderlich?

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Was ist ein Ursprungszeugnis und wann ist es erforderlich?

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Das Ursprungszeugnis ist eine öffentliche Urkunde und bestätigt den Ursprung einer Ware – vgl. § 415 Zivilprozessordnung (ZPO). Es gilt als offizielles Warenbegleitpapier und belegt die Herkunft der Ware. Grundsätzlich entscheidet das Zielland (Empfangsland) über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land – gemäß Art. 60 I Zollkodex der Union.

Beantragung des Ursprungszeugnisses bei der IHK

Die Ausfertigung eines Ursprungszeugnisses erfolgt auf Antrag. Für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses sind in der Regel die Industrie- und Handelskammern zuständig. Dies ist auch im „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern“ verankert – siehe § 1 Abs. 3 IHKG (Industrie- und Handelskammer Gesetz).

Die Beantragung von Ursprungszeugnissen soll aber nur dann erfolgen, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies verlangen. Die entsprechende Ware muss zu diesem Zeitpunkt versandbereit sein. Örtlich zuständig ist der IHK-Bezirk, in dem der Antragsteller seinen Firmensitz oder seinen Wohnsitz hat.

Elektronisches Ursprungszeugnis online bei der IHK beantragen per eUZ-Verfahren

Die IHK-Webanwendung „eUZweb“ (Elektronisches Ursprungszeugnis) ermöglicht es, Ursprungszeugnisse und andere Dokumente online und somit schneller, einfacher und übersichtlicher zu beantragen. Auch zeitaufwendige Anfahrts- und Postwege entfallen.

Sie müssen Ihr Unternehmen zur Teilnahme an dem eUZ-Verfahren von der IHK einfach freischalten lassen. Für die Registrierung zum eUZ-Verfahren sind durch das passwortgeschützte Berechtigungsverfahren (Nutzerkennung) nur noch die Zugangsdaten nötig.

Eine weitere Erleichterung bringt die IT-Unterstützung in der Webanwendung beim Ausfüllen der Antragsformulare. Auch Änderungen können – wenn notwendig – direkt elektronisch vorgenommen werden. Die Bearbeitung und Bewilligung erfolgt in der Regel innerhalb eines Werktags. Die meisten Ursprungszeugnisse, die im eUZ-Verfahren beantragt wurden, können nach der Zulassung durch Ihre zuständige IHK auch selbst im eigenen Unternehmen ausgedruckt werden.

Da eUZ eine Webanwendung ist, werden Daten noch schneller und sicherer übertragen. Wenn Sie die eUZ-Anwendung nutzen, können Sie trotzdem, auch parallel, Ursprungszeugnisse und andere Dokumente in Papierform beantragen.

Wie muss man ein Ursprungszeugnis ausfüllen? – Vorlage

Beim elektronischen Ursprungszeugnis werden Sie in der Webanwendung „eUZ“ beim Ausfüllen unterstützt. Beim Ursprungszeugnis in Papierform gibt es auf allen IHK-Seiten auch online sogenannte Ausfüllhilfen. Das Formular Ursprungszeugnis umfasst das Original (Farbe: orange), den Antrag (Farbe: rosa) und die Durchschrift/Kopie (Farbe: gelb). Diese Vordrucke können über die Industrie- und Handelskammern oder über verschiedene Formularverlage bezogen werden.

Nachfolgend einige Beispiele, wie Felder im Formular ausgefüllt werden. Wichtig: Oben rechts auf dem orangefarbenen Formular befindet sich eine Kennnummer als Seriennummer des Vordrucks. Werden Durchschriften benötigt, muss diese Kennnummer auch auf die Durchschrift in das dafür vorgesehene Feld übertragen werden.

Feld 1:

Name des Absenders und vollständige Anschrift sind hier einzutragen. Es muss die im Handelsregister eingetragene Firma/der Firmenname eingetragen werden. Bei Nichtgewerbetreibenden sind hier Vor- und Zuname der natürlichen Person oder die Bezeichnung der juristischen Person einzutragen. Hinweis: Es darf kein Postfach angegeben werden.

Feld 2:

Adresse des Empfängers der Ware und zumindest das Bestimmungsland.

Feld 3:

Die offizielle Bezeichnung des Herstellungslandes der Ware, wobei genau auf die korrekte Bezeichnung des Landes zu achten ist (zum Beispiel Volksrepublik China – nicht: China, Niederlande – nicht: Holland). Wurden die einzelnen Waren in einem Land oder in verschiedenen Ländern der Europäischen Union hergestellt, so ist jedes Land mit dem Zusatz „(Europäischen Union)“ zu benennen.

Feld 4:

Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart

Feld 5:

Ist grundsätzlich für Vermerke der IHK und kann freigelassen werden.

Feld 6:

Angabe einer verständlichen, handelsüblichen Warenbezeichnung zur Identifikation der Ware. Weitere Angaben: Anzahl und Art der Packstücke, z. B. „4 Kisten“ beziehungsweise. „lose“ oder „unverpackt“.

Feld 7:

Dieses Feld ist stets auszufüllen. Mengenangaben je nach Warenart wie Kilogramm (Brutto- und/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter oder Tonne.

Zusätzliche Felder auf dem Antrag:

Feld 8:

Erklärung, ob die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde, mit Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift des Antragstellers.

Feld 9:

Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn Antragsteller und Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im zuständigen IHK-Bezirk haben, der Absender muss zumindest in der Europäischen Union ansässig sein.

Sollte das Ursprungszeugnis verloren gehen, muss dies schriftlich erklärt werden. Neue Dokumente werden danach mit dem Vermerk „Neuausfertigung“ versehen. Die IHK bestätigt ihre vorgenommene Änderung mit einem Änderungssiegel. Da das Ursprungszeugnis eine öffentliche Urkunde ist, werden Änderungen, die ohne die Bestätigung der IHK vorgenommen wurden, als Urkundenfälschung angesehen und rechtlich verfolgt.

Ursprungszeugnis: Bedeutung für den Zoll und Präferenz einiger Länder

Der Zollkodex, auch als Unionszollkodex (UZK) bezeichnet, bildet zusammen mit der Delegierten Verordnung (DA – Delegated Act) und der Durchführungsverordnung (IA – Implementing Act) das Europäische Zollrecht und damit auch die Grundlage zur Ermittlung des handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprungs. Zwischen der Europäischen Union und vielen Nicht-EU-Staaten wurden Präferenz- beziehungsweise Freihandelsabkommen geschlossen. So können beispielsweise Entwicklungsländer im Rahmen der Entwicklungshilfe bestimmte Produkte ihres Landes zollfrei oder zollermäßigt in die EU einführen. Dafür ist unter anderem der Nachweis der Ursprungseigenschaft maßgeblich. Es kann grundsätzlich nur dann eine Zollvergünstigung beansprucht werden, wenn das Bestimmungsland mit der EU ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat und die gelieferten Waren sich nachweislich entweder im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden oder dort die Ursprungspräferenz liegt.

Ursprungszeugnis: Was ist der Unterschied zur Lieferantenerklärung?

Zur Festlegung des Ursprungs einer Ware wurden für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitliche Regeln geschaffen. Die Lieferantenerklärung gilt für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft und bescheinigt keine bereits bestehende Ursprungseigenschaft der Waren. Die Lieferantenerklärung wird für den Warenverkehr innerhalb der EU genutzt.

Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 werden grundsätzlich kostenlos ausgestellt. Für den Im- und Export von Waren in andere Länder ist oftmals ein Ursprungszeugnis zwingend erforderlich. Anders als bei der Lieferantenerklärung ist die Beantragung des Ursprungszeugnisses kostenpflichtig.

Foto(s): ©Adobe Stock/Prostock-studio

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