Urteil des Bundesfinanzhof zum Solidaritätszuschlag (Soli)

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"Solidaritätszuschlag ist vorläufig verfassungskonform"

Das höchste deutsche Finanzgericht hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag vorläufig verfassungskonform ist. Die Richter erklärten jedoch, dass dies sich in Zukunft ändern könnte. Die Kläger werden wahrscheinlich eine Verfassungsbeschwerde einreichen.

Das Grundgesetz legt genau fest, welche Steuern und Abgaben erhoben werden dürfen und wem die Einnahmen zugute kommen. Die wichtigsten Steuern sind die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer, die sowohl dem Bund als auch den Ländern zustehen. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz ermöglicht es dem Bund zudem, eine sogenannte Ergänzungsabgabe zu erheben, die ausschließlich dem Bund zugute kommt. Der Solidaritätszuschlag ist eine solche Ergänzungsabgabe.

Allerdings darf der Bund die Ergänzungsabgabe nicht einfach erheben, um die Einkommenssteuer zu erhöhen. Stattdessen müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, wie ein vorübergehender Finanzbedarf des Bundes und ein guter Grund dafür. Im Falle der Kosten im Zusammenhang mit der deutschen Einheit handelt es sich um einen solchen Finanzbedarf und um einen angemessenen Grund.

In ihrem Urteil stellten die Richter am Bundesfinanzhof fest, dass dies auch für die Jahre 2020 und 2021 gilt. Der Gesetzgeber begründete im "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags" im Jahr 2019 nachvollziehbar, dass es immer noch einen wiedervereinigungsbedingten Finanzbedarf gibt, insbesondere in den Bereichen Rentenversicherung und Arbeitsmarkt.

Zukunft des Soli ungewiss

Das Gericht betonte auch, dass eine solche Abgabe nicht dauerhaft erhoben werden darf. Ein dauerhafter Finanzbedarf muss über die dauerhaften Steuern gedeckt werden, nicht über eine Ergänzungsabgabe. Der Präsident des Bundesfinanzhofs, Hans-Josef Thesling, erklärte in der mündlichen Urteilsbegründung, dass der Solidaritätszuschlag "noch" verfassungskonform ist.

Mit anderen Worten, je länger der Solidaritätszuschlag beibehalten werden soll, desto mehr muss der Gesetzgeber begründen, dass er noch notwendig ist und nicht zu einer dauerhaften Abgabe wird. Seit 2021 ist etwa 90% der Bevölkerung von dieser Abgabe befreit, nur Spitzenverdiener und Personen, welche Kapitalerträge erhalten, sind weiterhin davon betroffen. Die Kläger sehen diese Regelung als verfassungswidrige Ungleichbehandlung und haben das Recht, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Gericht hingegen sieht keine Verfassungswidrigkeit, da es für die Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund gibt und das Sozialstaatsprinzip die Belastung von Leistungsfähigen stärker als von Leistungsschwachen rechtfertigt. Das Urteil des Bundesfinanzhofs erlaubt es, den Solidaritätszuschlag in seiner jetzigen Form weiterzuführen, aber die Kläger kündigten an, nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Es ist noch unklar, wann eine Entscheidung erwartet werden kann.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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