Urteil des Landgerichts Hannover: Postbank Finanzberatung AG erneut „schiffbrüchig“

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Wieder einmal gelang es der Kanzlei Helge Petersen & Collegen, ein positives Urteil gegen die Postbank Finanzberatung AG zu erstreiten. Mit Aktenzeichen 11 O 233/15 urteilte die 11. Kammer des Landgerichts Hannover mit Verkündung vom 08.06.2016, unser Mandant sei fehlerhaft beraten worden und der Kaufvertrag für seine Beteiligung an MT „King Dorian“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG – ehem. König & Cie. MT „King David“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG – König & Cie. Renditefonds 50 – MT „King Dorian“ (ehem. MT „King David“) – sei damit rückabzuwickeln. Wir haben uns erlaubt, die vorstehende Fondsbezeichnung vollständig auszuschreiben, sie kann sinnbildlich aufzeigen, welchen Verwerfungen geschlossene Beteiligungen im Schiffsbeteiligungsmarkt heute unterworfen sind.

Zum Zeitpunkt des Eintritts in die Beteiligung im Jahr 2007 war unser Mandant bereits 70 Jahre alt. Vorkenntnisse zur Beschaffenheit geschlossener unternehmerischer Beteiligungen hatte er damals nicht, gesucht hatte er eine Anlage, die ihm eine Altersabsicherung und insbesondere Kapitalverfügbarkeit bei etwaiger Pflegebedürftigkeit im höheren Alter zubringen kann.

Selbst auf explizite Nachfrage hin habe ihm der Verkäufer damals auch noch versichert, der gezeichnete Schiffsfonds sei für diese Anforderungen als Finanzanlage geeignet.

Interessant an der Urteilsbegründung der 11. Kammer des Landgerichts Hannover ist unter anderem, dass die Kammer ein teilweises sog. Organisationsverschulden der Beklagten erkennt. Sie bemängelt, es gebe im Rahmen des Vortrags der Beklagten Anzeichen dafür, diese selbst sei sich unschlüssig, ob der verkaufende Berater denn nun in umfänglicher Form anhand des Emissionsprospekts oder in nicht ausreichender Weise mündlich anhand des Beraterbogens aufgeklärt habe. Infolgedessen war von der für die eigene Seite besseren ersten Variante auszugehen und es sei in dieser Konstellation schlichtweg unzulässig, vom Kläger einen Beweis einzufordern, dass dem nicht so gewesen sei.

Damit konfrontiert wusste die Beklagtenseite lediglich einen Multiple-Choice-Test zur Schulung von Beratern aus dem Jahr 2006 vorlegen, an dem auch der hier beteiligte Berater offenbar teilgenommen hatte. In diesem wurde zwar Produkt-Fachwissen geschult, Vorgaben oder Leitlinien zur Durchführung von Beratungsgesprächen waren daraus aber nicht ableitbar.

Außerdem legte sie einen Lebenslauf des Beraters vor.

Für uns auch in der Deutlichkeit nachvollziehbar, hielt das Gericht fest, dass diese Eingaben nicht annähernd einer geeigneten Beweisführung dahingehend dienen konnten, dass in diesem Einzelfall ordnungsgemäß über Risiken aufgeklärt worden wäre.

Weiter bewertete das Gericht unter dem Begriff des sog. Organisationsverschuldens in diesem Fall das Modell der Postbank Finanzberatung AG, über freie Handelsvertreter verkaufen zu lassen. Ihrer Beschäftigung bediene sich die beklagte Postbank Finanzberatung AG mutmaßlich aus Kosten- bzw. Effizienzgründen. Da sich diese nach Ansicht der Kammer der „Corporate Identity“ des Unternehmens bedienten, obwohl sie nur bedingt in die Unternehmensstruktur der Postbank Finanzberatung AG eingebunden waren, müsse das Unternehmen, und nicht die von diesem Konstrukt betroffenen Kunden, die Folgen einer aus dem Konstrukt resultierenden mangelnden Beratungsqualität verantworten.

Zusammengefasst freuen sich die mandatsführenden Rechtsanwälte der Kanzlei Helge Petersen & Collegen Michael Lange und Juliane Rendtorff über ein in seinem Tenor recht deutliches erstinstanzliches Urteil, das ohne die Vernehmung von Zeugen im Gerichtstermin und somit nur über Schriftsatzvortrag der Parteien erstritten werden konnte. Es erlangte mit Ablauf des 13.07.2016 Rechtskraft.


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