Urteil des OLG Hamm zur Zulässigkeit von gekauften Kundenbewertungen

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Das Oberlandesgerichts Hamm hat am 23.11.2010 (Az.: I-4 U 136/10) ein Urteil zur Zulässigkeit von gekauften Kundenbewertungen verkündet.

Immer mehr Stimmen werden laut, dass die überwiegende Anzahl der im Internet grassierenden Kundenrezessionen nicht auf ehrliche Meinungen von realen Kunden zurückzuführen sind. Tatsächlich gibt es immer wieder Meldungen in den Medien, dass Kundenbewertungen mehr oder weniger gekauft worden sind. In dem zu entscheidenden Fall des Oberlandesgerichts Hamm, ging es um ebensolche gekauften Kundenrezessionen. Ein Onlinehändler versprach seinen Kunden Rabatte in Höhe von 10 bis 25 Prozent für die Abgabe von positiven Bewertungen. Hieran störte sich ein Wettbewerber, so dass das Gericht darüber zu entscheiden hatte, ob dies Vorgehen wettbewerbswidrig ist.

Das nordrhein-westfälische Oberlandesgericht entschied sich klar für einen Wettbewerbsverstoß in dem hier gelagerten Fall. Zur Begründung führte es an, dass sich der Onlinehändler die Bewertungen durch das Inaussichtstellen eines Rabattes nach Abgabe einer positiven Beurteilung klar erkauft hätte. Die Bewertungen, die durch diese Aktion abgegeben worden sind, wären im Zweifel sonst nicht abgegeben worden und verfälschen somit das Bild des Händlers für interessierte Leser der Beurteilungen. Somit verschaffte sich der Onlinehändler hier einen wettbewerbswidrigen Vorteil, welcher gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als Wettbewerbsverstoß einzustufen ist.

Das Kernproblem liegt darin, dass bei der Werbung mit Kundenempfehlungen, ein objektiver Interessent davon ausgehen darf, dass diese Rezessionen die Meinungen der durchschnittlichen Kunden wirklichkeitsgetreu widerspiegeln. Sofern nicht - wie hier - ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Bewertungen im Zusammenhang mit einer Rabattaktion standen, können die Bewertungen kein hinreichendes realistisches Bildnis der Kundenmeinungen sein und somit auch nicht für einen unvoreingenommenen Leser ein sachliches Abbild der wirklichen repräsentativen Meinungen widergeben. Die Kunden, die ihre Meinung im Rahmen der Aktion abgegeben haben, waren vielmehr nicht wirklich frei in der Abgabe ihrer Meinung und nicht unbeeinflusst, so die Richter. Unerheblich ist insofern, ob die tatsächlichen gewährten Rabatte im Endeffekt nur für eine tatsächlich geringe Minderung des Kaufpreises führten oder nicht. Fakt ist, dass eine erhebliche Preisersparnis hierdurch - bei entsprechend hohem Einkaufspreis - möglich gewesen wäre.

Der Urteilsspruch stärkt die Authentizität von sogenannten Kundenportalen, deren Sinn und Zweck es ist unabhängige, freie Meinungen widerzugeben. Diese dürfen nicht als Werbeinstrumente missbraucht werden. Daher ist es folgerichtig, dass sich etwa Konkurrenten gegen derartige Wettbewerbsmaßnahmen ihrer Mitbewerber wenden können, um Wettbewerbsverzerrungen zu unterbinden.

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