Vaterschaft – Bin ich automatisch der Vater, wenn unser Kind geboren wird?

  • 3 Minuten Lesezeit

Wenn bei der Geburt die Eltern miteinander verheiratet sind, ist der Ehemann kraft Gesetzes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Vater des Kindes. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann die Vaterschaft durch eine Vaterschaftsanerkennung erfolgen oder mittels eines gerichtlichen Verfahrens. Leben die Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, ist es sinnvoll, bereits vor der Geburt die Vaterschaft anzuerkennen. Dann wird der Vater nach der Geburt des Kindes automatisch in die Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Bei der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung erfolgt diese durch eine öffentliche Urkunde. Hat ein Mann, der die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat, später Zweifel an der Vaterschaft, hat er die Möglichkeit die Vaterschaft gerichtlich anzufechten.

Anerkennung der Vaterschaft / Vaterschaftsfeststellung

Was passiert, wenn die Kindesmutter einen neuen Partner hat, aber noch nicht geschieden ist? Vater eines Kindes ist laut Gesetz der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Dann wäre der Ehemann und nicht der neue Partner Vater des Kindes. Die Vaterschaft müsste in diesen Fällen angefochten werden. Da ein Scheidungsverfahren lange dauert (vor Einreichen des Scheidungsantrages muss in der Regel ein Trennungsjahr abgewartet werden und ab Scheidungsantrag bis zum Scheidungstermin vergeht im Schnitt noch ca. ein ¾ Jahr) und es relativ häufig vorkommt, dass die Ehefrau mit einem neuen Partner ein Kind noch während der Ehe bekommt, wurde die gesetzliche Regelung des § 1599 Abs. 2 BGB geschaffen: Wird ein Kind noch vor rechtskräftiger Scheidung aber nach Einreichung des Scheidungsantrages geboren wird, gilt folgendes: Wenn der neue Lebensgefährte der Mutter die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach der Geburt des Kindes anerkennt und sowohl die Kindesmutter als auch der Ehemann bzw. Ex-Ehemann der Kindesmutter dieser Anerkennung zustimmen, ist derjenige Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, somit der neue Partner. In diesen Fällen kann ein gerichtliches Verfahren der Vaterschafsanfechtung vermieden werden.

In Fällen, in denen ein Vater die Anerkennung der Vaterschaft verweigert, kann diese gerichtlich festgestellt werden. Die Vaterschaft wird in der Regel durch einen Gutachten festgestellt. Ein heimlicher Vaterschaftstest darf als Beweismittel vor Gericht nicht verwandt werden. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist in den Fällen wichtig, in denen der Vater die Anerkennung der Vaterschaft verweigert und Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater sonst nicht geltend gemacht werden können. Ohne anerkannte Vaterschaft bestehen auch keine Erbansprüche. Auch unabhängig von den finanziellen Aspekten ist die Feststellung des Vaters für ein Kind sehr wichtig, da das Kind das Grundrecht auf Kenntnis seiner Herkunft hat.

Vaterschaftsanfechtung

Angefochten werden kann die Vaterschaft von dem rechtlichen Vater, dem das Kind kraft Ehe oder Anerkennung zugeordnet ist, wenn er von den Umständen erfährt, die gegen eine biologische Vaterschaft sprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vaterschaft auch von einem Mann angefochten werden, der als potentieller biologischer Vater infrage kommt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Kind keine sozial-familiären Bindungen zu seinem rechtlichen Vater hat. Der Grund dafür liegt darin, dass die gewachsenen sozialen Bindungen des Kindes in der bisherigen Familie geschützt werden sollen. Die Vaterschaft kann außerdem auch von dem Kind oder der Kindesmutter angefochten werden, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes zum Vater zu haben.

Seit dem Jahr 2008 können Väter, Mütter und Kinder gemäß § 1598 a BGB einen Anspruch auf „Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung” gegeneinander durchsetzen, sofern nicht das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Dieses Verfahren soll es ermöglichen, die Abstammung zu klären, ohne zugleich zwangsläufig die rechtliche Vaterschaft zu beenden.

Dr. jur. Alexandra Kasten


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Scheidungsanwalt Dr. Alexandra Kasten

Beiträge zum Thema