Verbraucherdarlehen mit Restschuldversicherung

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Der BGH hat mit seinem Urteil vom 18.01.2011 (XI ZR 356/09) über die Wirksamkeit eines Verbraucherdarlehensvertrages und eines im Zusammenhang damit abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrages zu entscheiden. Hierbei hat der BGH ein Verbundgeschäft zwischen Darlehensvertrag und Rechtsschuldversicherungsvertrag angenommen und dem Verbraucher nach dem erfolgten Widerruf einen teilweisen Rückabwicklungsanspruch zuerkannt.

Sachverhalt:

Der Kläger nahm bei der beklagten Bank am 05.01.2007 einen Ratenkredit in Höhe von € 32.994 mit einer Laufzeit von 84 Monaten auf. Davon wurden dem Kläger € 26.617 ausbezahlt. Der Restbetrag von € 6.376 diente der Finanzierung des Versicherungsbeitrages für eine Restschuldversicherung (Kreditlebensversicherung mit eingeschlossener Arbeitsunfähigkeitszusatz- und Arbeitslosigkeitsversicherung), die der Kläger am selben Tag mit zwei als „Partner" der Beklagten bezeichneten Versicherungsgesellschaften abgeschlossen hatte.

Einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von € 989 (3 %), Nominalzinsen von €16.299 (11,49 %) und einer Kostenpauschale von € 30 belief sich der Gesamtbetrag des Darlehens auf € 50.313.

Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.

Der Kläger erklärte gegenüber der beklagten Bank den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehens- und des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung. Er forderte die Bank zur Rückabwicklung der Verträge auf, hilfsweise zur verbindlichen Erklärung, dass er nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verbleibende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde.

Urteil:

Der BGH hat festgestellt, dass die Klage teilweise begründet ist, weil der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe und nicht die Rückzahlung des finanzierten Versicherungsbeitrages einschließlich darauf entfallender Zinsen und Kosten schuldet.

Der BGH hat festgestellt, dass bei Abgabe der Widerrufserklärung die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen war, da sie durch die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden sei, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Ferner hat der BGH klargestellt, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte bilden, sofern das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Beide Voraussetzungen hat der BGH bejaht.

Der BGH hat in der streitgegenständlichen Angelegenheit eine wirtschaftliche Einheit angenommen, da das Darlehen soweit zweckgebunden sei, inwieweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah. Hierdurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an die Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta genommen. Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wurde der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen. In dem Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Beklagten aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Die Versicherer werden ausdrücklich als „Partner" der Beklagten bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Versicherer sich zum Vertrieb ihrer Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der beklagten Bank bedienen.

Nach Ansicht des BGH rechtfertigen diese Umstände die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag über einen Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass sie nicht unabhängig voneinander geschlossen worden wären.

Als Rechtsfolge hat der BGH festgestellt, dass durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung sich dieser in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Der Widerruf des Darlehensvertrages führt zugleich dazu, dass der Kläger nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist.

Der Kläger schuldet deshalb nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages in Höhe von € 6.376,51 nebst Zinsen.

Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09), in der erstmalig über die Frage entschieden wurde, ob ein Verbraucherdarlehensvertrag und dessen Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft darstellen und bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung zum Widerruf berechtigen.

Fazit:

Als Verbraucher sollte man seinen eigenen Darlehensvertrag prüfen und nachschauen, ob die Versicherungsprämie über die Kredite mitfinanziert wurde.

Liegt eine wirtschaftliche Einheit vor und fehlt die erforderliche besondere Belehrung hinsichtlich des verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 5 BGB, ist das Widerrufsrecht nicht erloschen, vielmehr ist  keine Frist in Gang gesetzt worden, so dass gegebenenfalls Rückzahlungsansprüche gegenüber der Bank bestehen.

Rechtsanwältin Olivia Holik

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwaltkanzlei Holik


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