Verbraucherkredite: Bearbeitungsgebühren zurückfordern

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Über viele Jahre haben Banken bei der Vergabe von Privatkrediten standardisiert eine sogenannte „Bearbeitungsgebühr" erhoben. Die Gebühr betrug dabei - je nach Bank - 2 - 4 % der Nettokreditsumme und konnte sich damit z. B. bei Immobilienfinanzierungen auf mehrere Tausend Euro belaufen. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte besteht nun Einigkeit darüber, dass die Erhebung dieser Gebühr unzulässig und eine Rückforderung bereits gezahlter Beträge möglich ist.

Welche Kredite sind betroffen?

Die Rechtsprechung betrifft bisher ausschließlich Verbraucher. Möglich ist eine Rückforderung also bisher bei Verbraucher-, Privat- und Konsumkrediten. Unerheblich ist, wofür die Finanzierung aufgenommen worden ist, solange kein gewerbliches Interesse dahinter steht.

Liegen die Kreditverträge nicht mehr vor, können Sie diese bei der finanzierenden Bank zur Überprüfung anfordern. Unerheblich ist, ob Sie den Kredit bereits vollständig zurückbezahlt haben oder nicht.

Wie lange darf zurückgefordert werden?

Umstritten ist zwischen den Gerichten noch, welche Forderungen bereits verjährt sind. In Hinblick auf eine mögliche Verjährung vollkommen unproblematisch können bis zum 31.12.2013 jedenfalls noch Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden, die im Jahr 2010 oder danach fällig geworden sind. Achtung: Unter "Geltendmachung" ist die Erhebung der Klage oder die Einleitung des Mahnverfahrens gegen die Bank zu verstehen; die schriftliche Zahlungsaufforderung durch den Berechtigten oder seinen Anwalt hemmt die Verjährung nicht ohne weiteres. Inwieweit ältere Forderungen noch durchgesetzt werden können, wird derzeit von der Rechtsprechung noch nicht einheitlich beurteilt.

Eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung traf jüngst das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 13.06.2013 - 102 C 262/12:

Grundsätzlich setzt der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Zwar muss der jeweils Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen nicht unbedingt die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehen, damit die Verjährung zu laufen beginnt. Unkenntnis über die Rechtslage kann aber im Einzelfall die Zumutbarkeit der Klageerhebung entfallen lassen. Wenn selbst rechtskundige Fachleute die Lage nicht sicher einschätzen können oder mehrere anderslautende Entscheidungen vorliegen, kann dem Betroffenen das Kostenrisiko der Klageerhebung nicht aufgezwungen werden, um den Verjährungsbeginn zu verhindern. (AG Bonn a. a. O. m. V. a. BGH, Urteil vom 23.09.2008, AZ: XI ZR 263/07, RN 13 ff; BGH NJW 2012, Seite 1793, 1797; BGH NJW 2005, Seite 429, 433)

Eine Klageerhebung sei den Betroffenen Verbrauchern daher nicht vor der Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 (AZ: 3 W 86/11) zumutbar. Denn erst seit diesem Beschluss, mit dem das OLG Celle seine zuvor vertretene Rechtsauffassung aufgab, konnte von einer einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.

Der Verjährungsbeginn ist damit nach Ansicht des AG Bonn entsprechend hinausgeschoben.

Wie ist vorzugehen?

Verlangen Sie von Ihrer Bank zunächst schriftlich die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren unter Fristsetzung. Anzugeben ist die darlehenskonto-Nummer oder das Datum des Vertragsschlusses.

Kommt die Bank Ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach oder verweigert Sie die Rückzahlung, können Sie die Forderung - ggf. nach einer Mahnung - gerichtlich durchsetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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