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Verbraucherrecht: EuGH weist BGH in die Schranken - Widerruf von Millionen Kreditverträgen erleichtert!

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EuGH, AZ: C-33/20, C-155/20 und C-187/20.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist ein "Meilenstein" für sehr viele Kreditnehmer in Deutschland. Der EuGH hatte über Kleingedrucktes in Kreditverträgen verschiedener Banken zu urteilen und sagt klar: „Das reicht nicht, um die Verbraucher ausreichend zu schützen.“

Das europäische Recht verlangt mehr. In dem Rechtsstreit ging es unter Anderem darum, wieviel Zinsen zu zahlen sind, wenn die Kunden in Verzug geraten, also ihre Raten nicht mehr rechtzeitig überweisen. Auch hier sagt der EuGH: Das, was da in dem Vertrag steht, muss für einen Durchschnittsverbraucher, der keine Kenntnisse im Finanzbereich hat, leicht verständlich sein. Er muss selbst ausrechnen können, wie teuer es wird, wenn er nicht rechtzeitig seine Raten zahlt. Auch bei der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung war der EuGH nicht zufrieden. Man müsse leicht erkennen können, was zu zahlen ist, wenn man vorzeitig aus dem Vertrag aussteigt.

Widerruf auch nach Jahren noch möglich!

Die wichtigste Botschaft für die Verbraucher lautet: Sehr viele Verträge haben Mängel, und wegen dieser Mängel hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht begonnen. Das heißt: Der Widerruf, der Ausstieg aus dem Vertrag, ist für die Kunden auch nach Jahren möglich.

Die Ansage des EuGH ist deutlich: Wenn die Verbraucher nicht richtig informiert wurden, haben sie weiterhin alle Möglichkeiten. Sie können sich auf alle Fehler berufen. Das darf ihnen nicht verwehrt werden. Rechtsmissbräuchlich, wie der BGH meinte, ist ein solches Verhalten nach dem EuGH nicht. Auch liegt keine Verwirkung vor.

Mein Tipp: Wer darüber nachdenkt, aus seinem Kredit auszusteigen, braucht unbedingt Beratung. Denn rechtlich ist das etwas knifflig. Dabei empfiehlt es sich, erst einmal bei einem Rechtsanwalt eine Ersteinschätzung einzuholen. Gerne helfen wir Ihnen hierbei weiter.


RA Can Kaya, Paderborn 

Foto(s): Can Kaya

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