Verbraucherrecht: Glühwein muss auch Glühwein sein

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Das Verbraucherrecht regelt die Inhaltsstoffe von Glühwein.

Wenn es draußen knackig kalt ist, steigt der Appetit auf ein heißes Getränk. Glühwein gehört für viele Besucher eines Weihnachtsmarkts daher oft zum Pflichtprogramm. Aber was ist Glühwein genau? Das ist gesetzlich geregelt. Hierzu urteilte die 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) München in einem Fall. Eine Weinkellerei klagte gegen eine Brauerei. Denn die Bierhersteller versetzten weinhaltige Getränke mit Bockbierwürze und verkauften diese als „Glühwein“.

Das Gericht erklärte, dies sei für den Verbraucher irreführend. Denn die Hersteller fügten diesem Getränk zusätzlich zwei Prozent Wasser zu. Das würde laut Gericht die Bezeichnung „Wein“ in unzulässiger Weise verwässern. In diesem Fall war es daher unzulässig, das Gebräu als Glühwein zu deklarieren. Hierbei ist wichtig, wie die europäische Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 die zulässigen Bestandteile von Glühwein regelt. Glühwein darf nur Glühwein heißen, wenn er ausschließlich die traditionellen Zutaten enthält.


Expertise von Önologen

In der Hauptverhandlung trat ein Önologe als Sachverständiger auf. Dieser ist Experte in Sachen Wein. Das Gericht stellte ihm die Frage, ob Bockbierwürze in die Kategorie der Gewürze fällt. Das verneinte der Önologe. Die Bockbierwürze selbst sei kein Gewürz. Es handele sich hierbei um eine Flüssigkeit, die das Gewürz empfange. Der Fokus liegt hier auf dem erheblichen Wassergehalt, den die Bockbierwürze enthält.

In Glühwein ist aber eine Zugabe von Wasser nur in kleinsten Mengen legitim. Und auch nur dann, wenn es zum Süßen oder Zufügen von Gewürzen notwendig ist. Das LG München I entschied daher gegen die Brauerei. Denn der Wassergehalt des Getränks war zu hoch und hatte daher nicht mehr die traditionellen Eigenschaften des Glühweins.


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Stichworte: Zivilrecht, Kaufrecht, Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Lebensmittelrecht, Glühwein

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