Verbreitung von Revenge Porn/Nacktbildern/Sexfilmen

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Wenn die Beziehung nicht friedlich auseinander geht, greifen Ex-Partner oder Ex-Partnerinnen aus Rache immer häufiger zur Verbreitung von sogenannten Revenge Porn. Hierunter versteht man das Verbreiten und Veröffentlichen von intimen Fotos oder Videos auf einschlägigen Pornowebseiten.

Das Ziel der Täter ist es regelmäßig durch die Verbreitung dem Ruf des Opfers zu schädigen. Die Verbreitung solcher Aufnahmen können Betroffene in ihrem beruflichen, aber auch sozialen Leben erheblich schädigen oder einschränken.

Teilweise entstehen diese Aufnahmen im beiderseitigen Einverständnis. Eine Verbreitung der Bilder nach Beziehungsende ist dabei nicht miteingeschlossen und muss auch nicht geduldet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14 entsprechend entschieden.

Täter glauben sich in der Anonymität des Internets verstecken zu können. Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten von Betroffenen nach der Veröffentlichung von Revenge Porn geben. Des Weiteren werde ich Ihnen Tipps für eine mögliche weitere Vorgehensweise geben.

Strafbarkeit nach § 201a StGB

Die Verbreitung von Revenge Porn fällt unter den Straftatbestand des § 201 a StGB. In § 201a StGB wird ein Strafrahmen von einer Geldstrafe oder bis zu 2 Jahre Gefängnis festgesetzt.

Wenn Sie mitbekommen, dass gegen ihren Willen Bilder oder Videos veröffentlicht wurden, erstatten Sie unbedingt Anzeige bei der Polizei. Die Strafverfolgung seitens der Behörden kann nur nach Stellung eines Strafantrags erfolgen.

Drohung der Veröffentlichung von Revenge Porn

Sollte der Täter oder die Täterin Ihnen vor der Veröffentlichung drohen, ist es möglich einen Unterlassungsanspruch für Sie durchzusetzen. Sollte die Drohung auch hinreichend konkret in Bezug auf mögliche Bilder/Videos sein, lässt sich auch bereits im Vorhinein ein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung durchsetzen. Die Anwaltskosten wären in diesem Fall von der Gegenseite zu tragen.

Je nach Konstellation des Einzelfalls kann die rechtliche Bewertung unterschiedlich sein. Daher ist es ratsam, sich rechtlichen Rat bei einem Experten einzuholen.

Anspruch auf Geldentschädigung bei Rache Pornos

In vielen Fällen stehen den Opfern auch Geldentschädigungen zu. Die Höhe der Schmerzensgeldansprüche ist im Einzelfall zu beurteilen und kann nicht pauschal festgelegt werden. Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, hängt mit der Nachweisbarkeit und den Umfang des Einzelfalls zusammen.

Werden die Nacktbilder/Sexfilme von mir gelöscht?

Die Betreiber der Pornowebseiten sind dazu verpflichtet die entsprechenden Aufnahmen von ihren Servern zu nehmen. Komme Sie dieser Pflicht nicht nach, machen aus diese sich haftbar.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.

Wie gehe bei verbreiteten Nacktbilder etc. vor?

Sichern Sie zunächst alle möglicherweise relevanten Beweise. Beispielsweise mithilfe von Screenshots, wenn Ihnen im Chatverlauf mit einer Veröffentlichung gedroht wurde. Wenden Sie sich sodann am besten an eine Rechtsanwalt, um fachkundige Unterstützung zu bekommen. Oftmals Schämen sich Opfer. Ich möchte Ihnen an dieser Stelle versichern, dass dies nicht notwendig ist. Uns als Anwälten ist es wichtig ihr Persönlichkeitsrecht zu schützen.

Wir als Kanzlei hatten bereits mit mehreren Fällen von Revenge Porn zu tun. Einen beispielhaften Bericht zu einem unserer Verfahren können Sie hier lesen: https://www.media-kanzlei.com/news/blog-artikel/strafe-wegen-verbreitung-von-revenge-porn-media-kanzlei-erwirkt-ordnungsmittelbeschluss/

Sind Sie betroffen scheuen Sie sich nicht und holen Sie sich rechtliche professionelle Hilfe. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne dabei Ihre Recht gerichtlich, wie auch außergerichtlich geltend zu machen.

Foto(s): Canva

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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