Verbrennung bei Uterus-OP: 5.000 Euro

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Mit Vergleich vom 30.03.2022 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen.

Die 1986 geborene Angestellte unterzog sich im Krankenhaus einer vaginalen Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter durch die Scheide). Nach der Operation hatte die Mandantin stärkste Schmerzen an der Vulva. Es zeigten sich Verbrennungen I. Grades an der rechten und linken großen Schamlippe, rechts auch an der kleinen Schamlippe, bis an den Introitus vaginae heranreichend (Vaginalöffnung).

Die Mandantin wurde mit starken Beschwerden aus der stationären Behandlung entlassen und war in der Folgezeit nicht in der Lage zu arbeiten. Sie konnte vor Schmerzen nicht stehen, nicht sitzen, nicht gehen, nicht schmerzfrei Wasserlassen. Der ambulante Frauenarzt bestätigte acht Tage später immer noch Verbrennungen der Haut im Bereich der großen und kleinen Labien. Anschließend musste die Mandantin vier Tage lang wegen Schleimhautulzerationen der Vagina stationär behandelt werden. Die Ärzte führten im Krankenhaus eine Schmerztherapie mit lokalen Sitzbädern und Kühlung durch. Hierdurch kam es zur Abheilung der Wunden.

Ich hatte dem Operateur vorgeworfen, bei der Operation zur Gebärmutterentfernung durch unsachgemäßes Arbeiten mit dem Elektrokauter die Verbrennung der rechten und linken großen Labien, rechts auch der kleinen Labie, bis an den Introitus vaginae heranreichend, verursacht zu haben. Bei sachgerechter Anwendung des Elektrokauters wäre diese Verbrennung der Haut sicher zu vermeiden gewesen. Bei vorschriftsmäßiger Bedienung eines Thermokauters könnten derartige Verletzungen nicht auftreten. Ein ungewollter Stromabfluss aus dem Körper des Patienten bei der Anwendung der Hochfrequenzchirurgie könne nur bei nicht ordnungsgemäßer Lagerung des Patienten zustande kommen, wenn der Patient Körperkontakt zu elektrisch leitfähigen geerdeten Teilen oder aber direkt mit dem Elektrokauter habe.

Nach umfangreicher außergerichtlicher Verhandlung hat sich die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses bereit erklärt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro sowie meine außergerichtlichen Gebühren zu zahlen (2,0-Geschäftsgebühr und 1,5-Vergleichsgebühr).

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

Foto(s): adobe stock fotos


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