Verfahren unserer Kanzlei: Hinweisbeschluss des LG Kleve drängt die Daimler AG in die Enge

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Neben den unzähligen Gerichtsverfahren, in denen die Position der Verbraucher im Diesel-Abgasskandal gestärkt wird, zeigt sich auch das Landgericht Kleve in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 12.08.2021 (Az.: 4 O 67/21) verbraucherfreundlich.

Gegenständliches Fahrzeug in diesem Verfahren unserer Kanzlei ist ein Mercedes-Benz CLA, Baujahr 2016, der Schadstoffnorm Euro 6. Innerhalb des Verfahrens trägt der Kläger vor, durch die Beklagte, die Daimler AG, vorsätzlich sittenwidrig getäuscht worden zu sein, indem er ein mit illegaler Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug erwarb.

Landgericht zeigt sich weitsichtig

Innerhalb des Verfahrens trägt das Gericht in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss Anhaltspunkte vor, welche darzulegen sind.

Die Kammer schließt sich innerhalb dessen der bisherigen Rechtsprechung bezüglich des Thermofensters an. „Thermofenster“ werden standartmäßig von einer Reihe von Automobilherstellern genutzt und regeln die Abgasreinigung, indem entstandene Abgase teilweise zu der Verbrennung des Motors geleitet werden, um folglich die Stickoxidemission zu verringern.

Die ständige Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei nicht um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Selbst wenn dies der Fall sei, sei nicht dargelegt, dass die Mitarbeiter der Beklagten im Bewusstsein handelten, mit dem Einbau des Thermofensters gegen gesetzliche Anordnungen zu verstoßen und dies billigend in Kauf nahmen.

Jedoch äußert sich die Kammer in ihrem Beschluss dahingehend, dass sie geneigt sei, das Vorliegen einer Prüfstanderkennung anzunehmen und somit auch die Kenntnis der verantwortlichen Mitarbeiter diesbezüglich zu unterstellen. Dabei wird betont, dass seitens der Beklagten ein maßgebliches Bestreiten erforderlich wäre, um die Entscheidungsstrukturen innerhalb des Welt-Konzerns darzulegen. Bei einer Entscheidung solcher Tragweite, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne die Kenntnis des Vorstandes oder anderer Verantwortlichen getroffen worden ist.

Jedoch müsste der Kläger die Nutzungen im Rahmen der Vorteilsanrechnung an die Beklagte begleichen. Die Nutzungen umfassen die mit dem betroffenen Fahrzeug gefahrenen Kilometer.

Mehrere Abschalteinrichtungen im Fokus

Die Kammer ist im Rahmen des Beschlusses nicht allein auf eine Abschalteinrichtung eingegangen, sondern beschließt, das Fahrzeug durch einen Sachverständigen bezüglich mehrerer Abgasmanipulationen begutachten zu lassen.

So stellt es beweiserhebliche Fragen, die mithilfe des Gutachters beantwortet werden sollen.

Neben der Prüfstanderkennung durch eine Motor-Software, welche erkennt, ob sich das betroffene Fahrzeug in einer standardisierten Testsituation oder aber im normalen Straßenverkehr befindet und dementsprechend den Stickoxid-Ausstoß anpasst, soll das Fahrzeug auch auf die Lenkwinkelerkennung überprüft werden.

Diese befindet sich vornehmlich in VW- und Audi-Modellen und ist in seiner Eigenschaft als illegale Abschalteinrichtung bereits höchstrichterlich bestätigt. Auch hier ist der Motor mit einer Software ausgestattet. Diese erkennt durch den Lenkwinkeleinschlag, ob sich das Fahrzeug in einem Testverfahren, indem überwiegend geradeaus gefahren wird, oder aber im normalen Straßenverkehr befindet. Auch hier wird dementsprechend der Stickoxid-Ausstoß jeweils angepasst.

So hat die Kammer angeordnet, dass getestet werden soll, ob ein solches Verhalten bei einem Lenkwinkeleinschlag von weniger als 15 Grad festzustellen ist.

Weiter soll geprüft werden, ob dass Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, welche nach 1200 Sekunden vom Prüfstandmods in den „normalen“ Modus wechselt.

Zuletzt ist das in Streit stehende Fahrzeug auf die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zu überprüfen.

Hierbei handelt es sich um eine Abgaseinrichtung, welche im Prüfstand aktiviert wird und die gesamte Herunterkühlung des Kühlmittelsystems herbeiführt. Dies führt dazu, dass der Motor langsamer erhitzt und damit auch weniger Stickoxide emittiert werden.

Es bleibt abzuwarten, was die Überprüfungen durch den von der Kammer festgelegten Sachverständiger hervorbringen. Eines steht jedoch fest: Auch für die Daimler AG wird es immer enger in Sachen unentdeckte Abgasmanipulationen.

Die deutschen Gerichte sind nun auf die möglichen Abschalteinrichtungen sensibilisiert und sind darauf bedacht, deren Vorliegen herauszustellen, wodurch die Position der Verbraucher im Kampf gegen die Automobil-Giganten immer stärker wird. Mithilfe eines fachkundigen Rechtsbeistandes wird die Durchsetzung der Verbraucherrechte damit in die richtige Richtung gelenkt und eine vielversprechende Chance auf ein erfolgreiches Verfahren geschaffen.

Kostenlose Überprüfung Ihrer Schadensersatzansprüche

Betroffene Kunden, in deren Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut ist, können unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Wenn Sie überprüfen möchten, ob auch Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und welche Ansprüche Sie haben, nutzen Sie gerne unsere kostenlose und unverbindliche Erstberatung über unser Kontaktformular. Ebenso ist täglich eine telefonische Kontaktaufnahme unter 0221 67 77 00 55 möglich. Als im Dieselskandal erfahrene Verbraucherkanzlei unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.



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