Verfahrensbeistände in Kindschaftssachen - welche Qualifikation müssen sie haben?

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Verfahrensbeistände sollen nach § 158 a FamFG fachlich und persönlich geeignet sein. In fachlicher Hinsicht sollen sie über Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts sowie über Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes und kindgerechte Gesprächstechniken verfügen.

Darüber hinaus sollen sie auch persönlich geeignet sein. Damit sollen Verfahrensbeistände in ihrer Person Gewähr dafür bieten, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. Die Verfahrensbeistände trifft ebenso wie Fachanwälte für Familienrecht eine Verpflichtung, sich regelmäßig fortzubilden. Die Feststellung der fachlichen Qualifikation muss das Gericht vornehmen. Ein Verfahrensbeistand muss also eine einschlägige Berufsqualifikation, z. B. Rechtsanwältin in Verbindung mit einer Zusatzqualifikation nachweisen. Beides muss zusammen vorliegen. Von den Familiengerichten werden diese Kriterien bei der Bestellung von Verfahrensbeiständen beachtet. In der Regel setzen die Gerichte erfahrene Fachanwältinnen/Fachanwälte für Familienrecht ein. Verfahrensbeistände führen dann im Verfahren Gespräche mit den Eltern, den Kindern und zum Beispiel auch mit dem Kindergarten oder der Schule.

Verfahrensbeistände versuchen in allen Phasen des Verfahrens, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die dem, was das Kind/die Kinder wollen und was dem Wohl der Kinder entspricht, am Nähesten kommt.

Haben Sie Fragen zum Thema Kindschaftssachen? Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth hilft Ihnen hier gerne weiter.


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