Verfügungsberechtigung bei Anlage eines Sparkontos auf den Namen eines minderjährigen Kindes

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Das Sparbuch des minderjährigen Kindes

Eine häufige bankrechtliche Fragestellung ist die Zuordnung und Verfügungsberechtigung bei auf den Namen eines minderjährigen Kindes angelegten Sparkonten und Sparbüchern. Hierbei kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten darüber, wem die Forderung an dem Sparguthaben zusteht.


Sachverhalt:

Oftmals schließen Eltern, Großeltern oder Paten Sparbücher oder Sparkonten für minderjährige Kinder ab wobei sie das Konto auf den Namen des Kindes eröffnen und dann regelmäßig Sparraten auf das Konto leisten. Obwohl das Konto auf den Namen des Kindes eröffnet wurde, verbleibt das Sparbuch meistens im Besitz des Zahlers. Streit entsteht dann, wenn der Einzahler selbst auf das Guthaben zugreift und abhebt und für sich verbraucht. Hier stellt sich die Frage, ob das im Sparbuch benannte Kind bei Eintritt der Volljährigkeit von der Bank oder dem Zahler Leistung verlangen kann. Häufig werden dann vom inzwischen volljährigen Kind Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank oder dem Verwandten geltend gemacht.


Rechtslage:

Das Thema der "Sparbuchfälle" ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und höchstrichterlich umfangreich entschieden; so etwa BGH XII ZB 425/18 vom 17.07.20219. Demnach lässt sich alleine aus dem Umstand, dass ein Sparkonto auf den Namen eines anderen angelegt wird, nicht der Schluß ziehen, dass es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt, der dem Benannten ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Bank einräumt. Entscheidend ist, wer nach der mit der Bank getroffenen Vereinbarung Kontoinhaber sein soll. Ein wesentliches Kriterium ist dabei, wer das Sparbuch in Besitz nimmt. Grundsätzlich ist die Bank befugt, an den Inhaber des Sparbuchs leistungsbefreiend auszuzahlen. Allerdings ist zusätzlich auf das Verwandtschaftsverhältnis der Beteiligten abzustellen. Soweit etwa Großeltern oder andere Verwandte das Sparbuch in ihrem Besitz behalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu ihrem Tode vorbehalten wollen. Behalten hingegen die Eltern das auf das minderjährige Kind angelegte Sparbuch in ihrer Verwahrung, kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sie sich die Verfügung zugunsten des Kindes noch vorbehalten wollen, etwa um bei finanziellen Engpässen Rücklagen zur Verfügung zu haben. Denn ebenso ist es möglich, dass die Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Fürsorgepflicht als Besitzmittler das Sparbuch für die Kinder verwahren, um Verlust vorzubeugen.


Fazit:

Dass ein Sparbuch auf das Kind angelegt wurde, ergibt nicht ohne Weiteres ein Forderungsrecht zugunsten des Kindes aus einem Vertrag zugunsten Dritter. Indessen ist die Bank in der Regel berechtigt, an den Inhaber des Sparbuchs als sog. Namenspapier mit Inhaberklausel auszuzahlen, auch wenn das Sparbuch auf den Namen des Kindes lautet. Ob der einzahlende Sparer oder das Kind Begünstigter des Sparguthabens ist, ist anhand der zitierten Rechtsprechung auszulegen. Dabei ist zwischen der rechtlichen Beziehung zur Bank und dem Innenverhältnis der Beteiligten zu differenzieren. Weitere Unterschiede in der Beurteilung ergeben sich ausserdem dann, wenn das Guthaben aus der Einzahlung von Taschengeld oder aus Geldgeschenken Dritter stammt.   


Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie meiner zusätzlichen Spezialisierung im Familienrecht bin ich in der Lage, Sie umfassend zu sämtlichen bank- und familienrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Verfügungsberechtigung bei Sparbüchern und Sparguthaben zu beraten zu vertreten.


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Sabine Burges, Frankfurt

Rechtsanwältin und Fachanwältin

für Bank- und Kapitalmarktrecht


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