Vergewaltigung – Missbrauchsfälle 2018 in Augsburg

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In einem Asylheim in Augsburg wurde Anfang Juli 2018 in einer Flüchtlingsunterkunft in Augsburg eine 15-Jährige mutmaßlich von zwei Afghanen im Alter von 18 und 19 Jahren vergewaltigt. Insgesamt sitzen fünf Asylbewerber in Untersuchungshaft, die am sexuellen Missbrauch des Mädchens beteiligt gewesen sein sollen (vgl. https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/15-Jaehrige-in-Asylheim-vergewaltigt-Gab-es-noch-eine-weitere-Tat-id52929136.html).

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, war als Nebenklägervertreter in Augsburg an zahlreichen Prozessen beteiligt. Zuletzt hat er 2018 eine Joggerin vertreten, die von einem Afghanen angegriffen worden war (www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Ueberfall-auf-Joggerin-am-Lech-24-Jaehriger-muss-ins-Gefaengnis-id50681816.html):

Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Afghane die ihm unbekannte, völlig ahnungslose Studentin, die mit Kopfhörern im Ohr im Bereich der Berliner Allee entlang des Lechs lief, plötzlich von hinten gepackt und zu Boden gerungen. Dabei habe er ihr gesagt, dass er sie vergewaltigen wolle. Er habe die Frau geschlagen, letztlich aber von ihr lassen müssen, weil sich die Geschädigte nach Kräften wehrte (s. augsburger-allgemeine.de).

Rechtsanwalt Steffgen hat seit 2001 sehr viele Opfer u. a. von Sexualdelikten vertreten. „Neben guten Rechtskenntnissen kommt es vor allem auch darauf an, sich in die Gefühlslage der Opfer hineinzuversetzen.“ In Opfervertretungen ist es wichtig, die Beteiligten, namentlich die vernehmenden Polizeibeamten, Psychologen, Staatsanwaltschaft und Opferschutzorganisationen zu kennen und Kontakt aufzunehmen. Im Einzelfall kann es auch – wie in dem geschilderten Fall – zu einem Täter-Opfer-Ausgleich kommen, der mit den Verteidigern abgestimmt werden muss. 

Es ist jedoch je nach Fall und vom Opfer abhängig, was zu unternehmen ist. Dies hängt nach Ansicht des Verfassers maßgeblich von dem Zustand und der Interessenlage des Opfers ab.

Opfer von Sexualdelikten der §§ 174 bis 182, 184i und 184j StGB haben gemäß § 395 StPO die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger. Sie können einen Beistand unter den Voraussetzungen des § 397a StPO auf Kosten der Staatskasse erhalten.


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