Vergütung und Arbeitszeitgesetz bei Betriebsratstätigkeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Kann das Betriebsratsmitglied nach der Nachtschicht nahtlos an einer Betriebsratssitzung teilnehmen?
Wie wird das Betriebsratsmitglied vergütet?

Ehrenamt und Arbeitszeitgesetz - wie steht die zueinander?
Nein, grundsätzlich ist zwar die Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, allerdings gelten dennoch die dort geregelten Arbeitnehmerschutzvorschriften auch für die Betriebsratstätigkeit.


Wenn also die Betriebsratssitzungen jeweils am auf die Nachtschicht folgenden Arbeitstag um 08:00 Uhr beginnen, so kann es - je nach genauer Lage der Nachtschicht – dazu führen, dass das Betriebsratsmitglied die Arbeit in den vorausgehenden Nachschichten also überhaupt nicht antreten kann bzw. muss. Denn nur so kann eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden vor der jeweiligen Betriebsratssitzung eingehalten und sichergestellt werden.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dem Urteil vom 18. Januar 2017 (AZ: 7 AZR 224/15) folgenden Fall entschieden und im Leitsatz dieses Urteils Folgendes festgelegt:
„Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es dem Betriebsratsmitglied deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat das Betriebsratsmitglied insoweit gemäß § 37 Absatz 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Absatz 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen.


Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.“

Also: Ruhezeit ist unumgänglich!

Wie verhält es sich dann mit dem Entgeltanspruch?
Das Betriebsratsmitglied hat dennoch Anspruch auf Vergütung dieser Nachtschichten.
Der Logik des BAG im obigen Leitsatz folgend, müsste das Betriebsratsmitglied die Arbeit in der auf die Betriebsratssitzungen folgenden Nachtschichten erst wieder dann wieder antreten, wenn die elfstündige Ruhezeit nach Ende der Betriebsratssitzung eingehalten worden ist.
Erst dann ist die ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden nach dem Ende der jeweiligen Betriebsratssitzung abgelaufen ist. In dem vom BAG entschiedenen Fall wurde dieser Punkt allerdings nicht ausdrücklich behandelt, da dort das Betriebsratsmitglied nach dem Ende der Betriebsratssitzung um 15:30 Uhr seine Arbeit in der anschließenden Nachschicht ab 22:00 Uhr wieder erbracht hat.
Das Betriebsratsmitglied hat also in dem vom BAG entschiedenen Fall bezogen auf die Nachschicht nach der Betriebsratssitzung auf die Einhaltung der elfstündigen Ruhezeit quasi „verzichtet“. Dies ist meines Erachtens auch zulässig, da Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist. Diese Rechtsansicht wurde zwar vom BAG noch nicht ausdrücklich bestätigt, dafür aber von einigen Instanzgerichten und in der einschlägigen Fachliteratur.


Wie liegt der Fall bei Ihnen?
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können.
Gerne berate und vertrete ich Sie auch deutschlandweit. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Gerne können Sie mich per Telefon (auch nach 18:00 Uhr) oder per Email erreichen.


Ich mache mich für Sie stark. Gemeinsam finden wir Wege und Lösungen.




Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Mediatorin Trixi Hoferichter

Beiträge zum Thema