Verhalten im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren

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Oft sitzt der Schock tief, wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren führt. Jetzt gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren.

Sie glauben, Sie werden niemals unschuldig einer Straftat verdächtigt? Sie glauben, Sie haben nichts zu verbergen? Sie glauben, Offenheit den Strafverfolgungsbehörden gegenüber ist immer gut? Dann haben Sie schon verloren.

Jeder kann in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Solange Sie nicht wissen, was man gegen Sie in der Hand hat, können Sie auch nicht adäquat reagieren. Empfehlungen dahingehend kann Ihnen nur Ihr Strafverteidiger geben, nachdem er Akteneinsicht erhalten hat.

Im Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geprüft, ob ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat besteht, also ob gegen einen Beschuldigten ein gerichtliches Hauptverfahren eingeleitet wird. Diese Hürde ist geringer, als sie denken. Oftmals gibt Ihre vorschnelle Einlassung Gelegenheit zum Nachweis der Tat. Entschieden wird vornehmlich nach Aktenlage.

Folgende Punkte sind zu beachten:

Nehmen Sie umgehend Kontakt mit einem Strafverteidiger auf. Sparen Sie an ihrem Anwalt zuletzt. Guter Rat ist teuer. Finden Sie Ihren Anwalt durch das Internet oder Empfehlungen. Die Chemie zwischen Ihnen muss stimmen. Ihr Strafverteidiger stellt die „Waffengleichheit" im Verfahren her und setzt Ihre Beschuldigtenrechte durch.

Sprechen Sie insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen mit niemandem außer mit Ihrem Verteidiger über den Sachverhalt. Freunde und Bekannte können zu Belastungszeugen werden. Zwar haben Ihre Angehörigen (Kinder, Eltern, Eheparter u.a.) ein Zeugnisverweigerungsrecht, diese könnten aber gleichwohl aussagen. Die Entscheidung der Mitteilung des Tatvorwurfes an diese Personen müssen Sie im Lichte der Qualität Ihrer Beziehungen treffen. Auf jedem Fall wird z.B. Ihre Ehe stark von der Situation belastet werden. Im sozialen Leben sind Sie vorverurteilt, wenn gegen Sie ermittelt oder gar Anklage erhoben wird. Hier ist die vielzitierte Unschuldsvermutung nichts wert. Insbesondere die öffentliche Anklage, die der Wahrheitsfindung und der Rechtsstaatlichkeit dienen soll, erweist Ihnen diesbezüglich einen Bärendienst. Erwarten Sie von niemandem Hilfe, jeder hat Angst, ins Visier der Staatsanwaltschaft zu gelangen. Im Ermittlungsverfahren stehen Sie allein und müssen nur an sich denken.

Als Beschuldigter sollten Sie in jedem Fall zunächst von Ihren Schweigerecht Gebrauch machen. Ihr Verteidiger wird Ihnen raten, wann und vor allem wie eine Einlassung erfolgen sollte. Ihr Schweigerecht ist eines Ihrer wesentlichen Verfahrensrechte als Beschuldigter. Sie müssen dies nicht begründen und dies darf Ihnen auch nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihren Personalien machen. Wenn Sie Kenntnis erhalten, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie in Gang gesetzt wurde, informieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt.

Im Falle einer Festnahme beharren Sie auf Ihrem Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Dieses Recht haben Sie in jedem Verfahrensstadium. Man muss Ihnen die Möglichkeit geben, sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Erfolgt die Festnahme nachts oder am Wochenende, gibt es mittlerweile in vielen Städten einen sog. Strafverteidiger-Notruf. Am besten nehmen Sie Kontakt mit dem Anwalt Ihres Vertrauens auf. Gehen Sie niemals ohne Ihren Strafverteidiger zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Maßnahme, z.B. der Polizei.

Im Falle einer Durchsuchung kontaktieren Sie möglichst umgehend Ihren Verteidiger. Unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Sachen freiwillig heraus. Seien sie freundlich, aber unterlassen Sie „Small-Talk" mit den ermittelnden Personen. Bedenken Sie, dass jedes Telefon oder Handy abgehört werden kann. Alles, was Sie äußern, kann gegen Sie verwendet werden. Gerade Ihr Verhalten zu Beginn der Ermittlungen kann entscheidend sein für den weiteren Gang des Verfahrens.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Heidestr. 3

82515 Wolfratshausen

Bundesweite Tätigkeit

Mitgliedschaft im DAV

Tel.: 08171-385503 (24 Stunden)

e-mail: kanzlei@rechtsanwalthesterberg.de


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