Verhaltenstipps und Schadensregulierung nach einem Unfall in Frankreich

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Nach einem Verkehrsunfall in Frankreich herrscht bei den deutschen Beteiligten zumeist große Unsicherheit, wie sie sich an der Unfallstelle zu verhalten haben, welche Schritte einzuleiten sind und welche Maßnahmen im Weiteren zu ergreifen sind, um einen Ersatz der erlittenen Schäden, seien sie materieller oder immaterieller Art, herbeizuführen.

Ist erstmal das Regulierungsverfahren eingeleitet und hat der Geschädigte, mit oder ohne anwaltliche Hilfe, seine Ansprüche beim ausländischen Versicherer oder dessen Schadensregulierungsbeauftragten angemeldet, stellt sich die Frage, ob die angebotene oder erfolgte Regulierung, unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des ausländischen Rechtes, tatsächlich hinreichend erfolgte.

Sollten außergerichtliche Regulierungsbemühungen gescheitert oder die Regulierung nur unzureichend erfolgt sein, so können Sie Ihre Ansprüche gegen den ausländischen Versicherer nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2007 (Az. C-463/06), auch Odenbreit-Entscheidung genannt, an Ihrem Wohnort einklagen.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über den Ablauf nach einem Unfallgeschehen auf französischem Territorium und die Regulierungspraxis der französischen Kraftfahrhaftpflichtversicherer geben.

I. Erste Schritte nach einem Verkehrsunfall in Frankreich

Sofern beim Unfall keine Verletzten zu beklagen sind und die beteiligten Fahrzeuge den fließenden Verkehr nicht dauerhaft beeinträchtigen, mithin abgeschleppt werden müssen, wird die Polizei in aller Regel nicht zur Unfallörtlichkeit kommen.

Die beteiligten Fahrzeugführer sind gehalten, einen sogenannten Europäischen Unfallbericht (in Frankreich „constat amiable d’accident automobile“ genannt) genauestens auszufüllen. Ein deutsch-französisches Exemplar können Sie beispielsweise im Formularbereich der Lexuris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter https://www.lexuris.de/formulare-download oder unter https://www.unfall-in-frankreich.com/formulare-download herunterladen.

In selbigem werden Daten zum Unfallort, Unfallzeitpunkt, zu Halter, Fahrer und Versicherungsnehmer der unfallbeteiligten Fahrzeuge, etwaig vorhandenen Unfallzeugen sowie zum Unfallhergang festgehalten. Jeder der Unfallbeteiligten füllt die ihn betreffende Spalte des gemeinsamen Protokolls aus und setzt in der ihn betreffenden Spalte Kreuze an den Stellen, welche die für ihn maßgebliche Verkehrssituation zum Unfallzeugen beschreibt. Danach wird unterhalb dieser Spalte die Gesamtanzahl der gesetzten Kreuze eingetragen (um einen Nachtrag zu verhindern) und eine gemeinsame Unfallskizze am unteren Rand angebracht.

Wenn die unfallbeteiligten Fahrzeugführer mit dem Inhalt des Protokolls einverstanden sind, unterzeichnen sie jeweils selbiges und trennen die Durchschrift vom Original, sodass jeder ein Exemplar mit identischem Inhalt in den Händen hält.

Da diesem Unfallprotokoll in Frankreich ein sehr hoher Beweiswert zukommt, beansprucht dieses Protokoll die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit. Deshalb gilt, dass das Protokoll nur dann unterzeichnet werden soll, wenn man sich hinsichtlich des Unfallhergangs absolut einig ist.

Neben der Anfertigung des Unfallprotokolls empfiehlt es sich in jedem Fall, die an jeder Windschutzscheibe französischer Fahrzeuge befindliche grüne Versicherungsbescheinigung auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen und abzufotografieren. Daneben sollte man sich sicherheitshalber auch Führerschein („permis de conduire“), Fahrzeugpapiere („carte grise“) und den Personalausweis („carte d’identité“) zeigen lassen, die Fahrzeugdaten und Personalien abgleichen und gegebenenfalls auch diese fotografieren.

Fertigen Sie Übersichtsaufnahmen der Unfallörtlichkeit sowie von den Beschädigungen der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Lokalisieren Sie, ggf. mithilfe des Navigationsgerätes oder Mobilfunktelefons, die Unfallörtlichkeit so genau wie möglich, damit bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt der Unfall rekonstruiert werden kann. Sollten Zeugen für den Unfallhergang zur Verfügung stehen, notieren Sie sich deren Namen und aktuelle Anschrift bzw. fotografieren Sie auch deren Personalausweis. Wenn möglich, halten Sie die GPS-Daten der Unfallörtlichkeit fest.

Nach der Unfallaufnahme empfiehlt es sich, den Schadensfall der eigenen Kraftfahrhaftpflichtversicherung zumindest zu melden.

Sollte das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig oder verkehrssicher sein, lassen Sie es vor Ort von einem Kfz-Sachverständigen begutachten und im Anschluss (not-)reparieren oder im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens verwerten. Lassen Sie sich vom ausführenden Reparaturfachbetrieb die fehlende Fahrtüchtigkeit oder/und Verkehrssicherheit noch zusätzlich bestätigen.

Sollten Sie verletzt worden sein, so sollten Sie sich in jedem Fall noch am Unfalltag in das nächstgelegene Krankenhaus begeben und sich die erlittenen Verletzungen mit etwaiger Arbeitsunfähigkeit attestieren lassen.

Bei einem Halswirbelsäulenschleudertrauma (HWS-Syndrom) achten Sie bitte darauf, dass neben selbiger auch etwaig anderweitige Verletzungen, und seien sie auf den ersten Blick auch noch so unbedeutend, so insbesondere Hämatome und Ödeme, in das Attest aufgenommen werden. Dies kann bei der Beweisführung in einem etwaigen Gerichtsverfahren eine erhebliche Erleichterung bedeuten.

II. Die Schadensregulierung

Selbstverständlich können Sie versuchen, Ihre Schadensersatz- und etwaigen Schmerzensgeldansprüche selbst gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners geltend zu machen.

Erfahrungsgemäß nimmt dieses Prozedere jedoch eine erhebliche Zeit in Anspruch. Teilweise reagiert der ausländische Versicherer auf ein entsprechendes Forderungsschreiben eines Geschädigten auch überhaupt nicht.

Besser ist daher, sich nicht an den ausländischen Versicherer selbst zu wenden, sondern an die von ihm in Deutschland zwingend zu bestellende Schadensregulierungsbeauftragte, welche über den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erfragt werden kann. Je nach Versicherer und Schadensregulierer kann es aber auch in diesem Fall zu sehr langen Bearbeitungszeiten und/oder zu einer unzureichenden Regulierung kommen.

Deshalb kann nur der Rat erteilt werden, die Schadensregulierung einem im französischen Verkehrszivilrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu überlassen, welcher dafür Sorge trägt, dass die Regulierung so zügig wie möglich und vor allem vollständig erfolgt.

Sollte nicht der Ausnahmefall eintreten, dass Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, richtet sich die Frage nach der Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen sowie der Höhe der zu leistenden Entschädigung nach französischem Recht. Leider ist zu konstatieren, dass es nicht selten vorkommt, dass die Geltendmachung von Schäden durch Rechtsanwälte erfolgt, welche nur rudimentäre bis keine Kenntnisse des ausländischen Rechts vorweisen können, was nicht selten zur Folge hat, dass die Regulierung letztendlich nur unzureichend erfolgt.

Im Nachfolgenden soll ein kurzer Überblick der von französischen Haftpflichtversicherungen in aller Regel mehr oder minder unproblematisch übernommenen Schadenspositionen vermittelt werden. In diesem Zusammenhang sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einzelfallbezogenen, etwaig weitergehenden Ansprüche nicht behandelt werden und vom zu beauftragenden Anwalt geltend gemacht werden müssen.

1. Materielle Schäden (Sachschäden)

a) Reparaturkosten

Die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendigen Reparaturkosten werden in aller Regel unproblematisch und auf Bruttobasis abgerechnet. Eine fiktive Abrechnung wird anerkannt. Bei der Abrechnung auf Basis eines deutschen Gutachtens kann es zu Abstrichen kommen, nachdem es durchaus vorkommen kann, dass statt des Austausches eines beschädigten Karosserieteils dessen Ausbeulen, Beispachteln und Überlackieren als ausreichend angesehen werden, um den ursprünglichen Zustand als wiederhergestellt zu sehen.

b) Merkantile Wertminderung

Der merkantile Minderwert wird nur bei ganz erheblicher Beschädigung tragender bzw. die Sicherheit betreffender Fahrzeugteile eines neu- oder hochwertigen Fahrzeuges anerkannt.

c) Totalschaden

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, welcher erreicht wird, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erreichen (eine 130 %-Regelung kennt die französische Rechtsprechung nicht), wird der Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert erstattet.

d) Sachverständigenkosten

Die für die Begutachtung des Schadens notwendigen Sachverständigenkosten werden in aller Regel unproblematisch ersetzt. Es empfiehlt sich im Falle einer Beauftragung eines deutschen Gutachters, zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen, nachdem die Kosten für einen deutschen Sachverständigen wesentlich höher sind als diejenigen für einen französischen, weshalb manche Versicherer sich schwertun, die deutschen Tarife zu akzeptieren.

e) Mietwagen

Für die Zeit der Reparaturdauer oder in aller Regel 10-tägigen Wiederbeschaffungsdauer werden Ihnen bei dringender Angewiesenheit auf ein Fahrzeug, so insbesondere für die Berufsausübung, die Kosten für einen Mietwagen ersetzt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges, sondern nur auf ein Fortbewegungsmittel, wobei Abzüge von 30-40 % für ersparte Aufwendungen nicht unüblich sind.

f) Nutzungsausfall

Für die fehlende Möglichkeit der Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges zahlen französische Versicherer für die Zeit der vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Reparaturdauer je nach Fahrzeuggröße Tagessätze zwischen 10 € und 20 €. Bei einem Totalschaden wird diese Nutzungsausfallentschädigung für 10 Tage pauschal gezahlt.

g) Abschleppkosten

Die Abschleppkosten werden bis zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt übernommen.

h) Schadensbearbeitungspauschale

Eine Schadensbearbeitungspauschale (in Deutschland zwischen 20 € und 30 €) ist dem französischen Schadensersatzrecht fremd. Unfallbedingte Aufwendungen werden nur gegen Vorlage von Quittungen erstattet.

i) Kleiderschaden u. Ä.

Diese Schadenspositionen werden unter Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt gegen Vorlage von Anschaffungsrechnungen anerkannt.

j) Selbstbehalt in der Vollkaskoversicherung

Sofern Sie aufgrund des Schadensfalles Ihre eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen und Ihnen in diesem Rahmen ein Selbstbehalt verbleibt, stellt dieser Schaden eine erstattungsfähige Position dar.

k) Prämienschaden/Rückstufungsschaden

Der durch die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung etwaig entstehende Prämienschaden wird grundsätzlich nicht übernommen.

m) Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten/Rechtsanwaltskosten

Sollten Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche eines Rechtsbeistandes bedienen, haben Sie die hierfür anfallenden Kosten selbst zu tragen. Eine Erstattungspflicht hinsichtlich dieser Aufwendungen ist dem französischen Recht fremd.

Sollte es in das gerichtliche Klageverfahren übergehen, so kommt es zu einer teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr im Rahmen der (von der unterliegenden Partei zu tragenden) Verfahrensgebühr.

n) Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung

Sofern Sie Ihre Ansprüche in einem sich anschließenden Verfahren gerichtlich geltend machen müssen, sind die hierfür anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten von derjenigen Prozesspartei zu tragen, welche im Verfahren unterliegt.

3. Immaterielle Schäden (Körperschäden)

Für Unfallgeschädigte werden in Frankreich meist etwas höhere Schmerzensgelder bezahlt als in Deutschland. Während man sich in Deutschland bei der Bemessung von Schmerzensgeldern an Beträgen richtet, welche von anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen zuerkannt wurden, orientiert man sich in Frankreich an der sogenannten Dintilhac-Nomenklatur.

Zunächst sollte man sich nach einem Unfall in Frankreich darum bemühen, von der erstbehandelnden Klinik einen ärztlichen Erstbericht („certifat médical initial“) zu bekommen, auf welchem die Unfallfolgen sowie die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit festgehalten werden.

Nach Abschluss der Heilbehandlungsmaßnahmen werden die Unfallfolgen sowie etwaig verbliebene Dauerschäden von einem von der Versicherung des Unfallverursachers benannten Rechtsmediziner in Schweregrade von jeweils 1 bis 7 klassifiziert, sodass der zur Entschädigung verpflichtete Versicherer anhand einer auf das Punktesystem anwendbaren Tabelle die Einzelschmerzensgelder und letztendlich das zu leistende Gesamtschmerzensgeld berechnet.

Vermehrte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heilbehandlung werden meist ersetzt. Gleiches gilt für einen etwaig zu verzeichnenden Erwerbsschaden oder entgangenen Gewinn.

Ein fiktiver Haushaltsführungsschaden kann nach französischem Recht nicht geltend gemacht werden.

Beim Versterben naher Angehöriger sieht das französische Recht die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung eines Angehörigenschmerzensgeldes vor.

4. Verjährung

Ansprüche auf materiellen Schadensersatz verjähren nach fünf, Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz nach zehn Jahren.

III. Zum Verfasser

Rechtsanwalt Lars Nitzsche (Geschäftsführer der Lexuris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht), ist seit über 15 Jahren für ausländische, insbesondere französische Haftpflichtversicherer tätig und vertritt sowohl deren Interessen als auch die Interessen deutscher Geschädigter bei Schadensfällen in Frankreich. Er ist daher mit den Regulierungsprozessen, den französischen Gepflogenheiten und der französischen Rechtslage im Zusammenhang mit Verkehrsunfallgeschehen auf französischem Territorium bestens vertraut und in der Lage, für deutsche Geschädigte sowohl die außergerichtliche Schadensregulierung effizient durchzuführen als auch im Bedarfsfall Klage gegen den ausländischen Versicherer vorzubereiten, wobei die Termine am Wohnsitzgericht des Geschädigten teilweise von Vertretern seines bundesweiten Netzwerkes wahrgenommen werden.



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