Verjährung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB

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Verjährung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB

Durch den Beschluss des 1. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.11.2019 (1 StR 58/19) scheint nun eine Kehrtwende der jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Beendigung und damit auch zum Verjährungsbeginn beim Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen eingeleitet.

Bislang dauerte es bis zu 35 Jahre oder länger, bis Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) verjährten. Der Totschlag im Vergleich verjährt nach nur 20 Jahren. Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung mit Beendigung der Tat. Bei § 266a StGB ist dies der Zeitpunkt des Wegfalls der Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Grundsätzlich verjährt die Beitragsschuld nach § 25 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch IV erst nach 30 Jahren. Für § 266a StGB bedeutet dies, dass der strafrechtliche Verjährungsbeginn für die Verjährungsfrist von 5 Jahren erst nach 30 Jahren beginnt. Daraus folgte eine quasi Unverjährbarkeit.

Tatsächliche Auswirkungen

Diese Begebenheit hatte tatsächlich auch weitreichende Folgen. Nach der polizeilichen Kriminalstatistik werden jährlich über 10.000 Strafverfahren nach § 266a StGB eingeleitet. Die Schäden liegen im hohen zweistelligen Millionenbereich. 

Entscheidung des BGH

Nach dem BGH sei nun bereits mit der Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beträge die Rechtsgutsverletzung „irreversibel eingetreten und wird durch ein weiteres Untätigbleiben nicht vertieft.“ Deshalb sei die Tat zu diesem Zeitpunkt auch beendet und die Verjährung beginne.

Diese Kehrtwende des BGH erfolgt recht überraschend, da dieser seit Jahrzehnten die bisherige Rechtsprechung gebilligt hat. Sie könnte auch weitreichende Folgen für noch anhängige Strafverfahren haben, da die Verjährung für Jahre zurückliegende Veruntreuungs-Handlungen eintreten könnte. Es könnte somit weitreichende Konsequenzen für Unternehmer haben, die sich dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bzw. Sozialversicherungsbeiträgen gegenübersehen.

Nun bleibt allerdings noch abzuwarten, wie die anderen Senate des BGH auf die Anfrage des 1. Senats reagieren.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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