Verletzungen beim Fußballspielen und Versicherungsschutz

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Springt der Torwart beim Fußballspiel mit gestrecktem Bein gezielt in Richtung des gegnerischen Spielers und verletzt ihn am Schienbein, handelt er nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts -Urteil vom 29. November 2019 - 7 U 129/18 - (bedingt) vorsätzlich, sodass nur er allein, nicht aber sein Haftpflichtversicherer für die Folgen der Verletzung verantwortlich sein soll.

Worum ging es?

Der bei einem Fußballspiel verletzte Kläger nahm den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Der Schädiger war ihm als Torwart in die Beine gesprungen und hatte ihn schwer verletzt. Das Schien- und Wadenbein waren gebrochen und mussten unter Einbringung von Osteosynthesematerial operativ versorgt werden.

Landgericht wertet Schädigung korrekt, Oberlandesgericht sieht das anders

Nachdem das Landgericht Cottbus dem Schädiger zunächst „nur“ grobe Fahrlässigkeit unterstellt und der Klage daher stattgegeben hatte, kam das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in der Berufung zu einer abweichenden Bewertung. Nach Ansicht eines Handy-Videos von dem Vorfall kam es zu der Überzeugung, dass der schädigende Torwart zwar zunächst noch versucht habe, den Angriff auf sein Tor mit spielerischen Mitteln zu unterbinden. Nachdem er den Ball aber nicht mehr habe erreichen können, sei er dem Geschädigten direkt die Beine gesprungen, was nicht lediglich Fahrlässigkeit bedeute, sondern (bedingten) Vorsatz. Denn er habe durch sein Verhalten schwere Verletzungen des Geschädigten "billigend in Kauf" genommen. Deshalb bestehe kein Haftpflichtversicherungsschutz, der bei Vorsatz immer ausgeschlossen ist. Vielmehr habe der Torwart die Schäden persönlich zu ersetzen.

Was ist von dieser Entscheidung zu halten?

Aus unserer Sicht stellt das Urteil des OLG Brandenburg eine "krasse" Fehlentscheidung dar. Das Gericht lässt bei der Prüfung des Verschuldens unberücksichtigt, dass Fußball ein ebenso schnelles wie kampfbetontes Spiel ist, dessen Hektik und Eigenart den Spieler oft zwingt, in Sekundenbruchteilen Chancen abzuwägen und Risiken für sich selbst oder Andere einzugehen. Bei einem so angelegten Spiel muss der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens auf wenige Ausnahmen beschränkt sein. Hierunter fallen „normale“, auch grobe Fouls jedenfalls so lange nicht, wie der Schädiger nicht selbst erklärt, vorsätzlich zu handeln. Andernfalls würde die Grenzlinie zwischen im Fußball noch gerechtfertigter Härte und unzulässiger Unfairness ungemessen verschoben.  

Das Urteil des OLG Brandenburg eröffnet erhebliche Unsicherheiten bei der Bewertung gerade im Amateursport typischer Verletzungen, die durch eine bis dahin anderslautende Rechtsprechung überwunden schienen. Das Gericht scheint vor allem aus dem Blick verloren zu haben, dass Schadensersatzklagen von Verletzten für (vermeintlich) vorsätzlich handelnde Schädiger existenzbedrohenden Charakter haben, weil dann kein Versicherungsschutz mehr besteht, den (auch) jeder Amateurfußballer grundsätzlich genießt. Dabei kann es – z.B. in Fällen von Berufsunfähigkeit und kostspieligen ärztlichen Behandlungen - um Schäden in siebenstelliger Höhe gehen.

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