Vermieter aufgepasst: Bei zu später WEG-Abrechnung sind Nachforderungen beim Mieter ausgeschlossen!

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Vermieter von Eigentumswohnungen aufgepasst: Eine verspätete WEG- Jahresabrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter. Nachzahlungen können dann nicht mehr geltend gemacht werden!

Das hat erst kürzlich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Januar 2017 – VIII ZR 249/15 entschieden. Eine Mieterin hatte ihre Betriebskostenabrechnungen für 2010 und 2011 erst 2013 erhalten und sollte sich daraus ergebende Nachzahlungen an Ihren Vermieter zahlen. Die Mieterin weigerte sich jedoch und berief sich auf die gesetzliche Jahresfrist des § 566 Abs. 3 BGB.

Danach ist über die Vorauszahlungen der Betriebskosten jährlich abzurechnen sowie innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum. Bekommt der Mieter die Abrechnung nicht innerhalb dieser Jahresfrist, sind jegliche Nachzahlungen des Vermieters ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil nun bestätigt.

Dabei halten es die Richter des Bundesgerichtshofes für unerheblich, dass die Abrechnung erst so spät erfolgen konnte, weil die Hausverwaltung ihrerseits die Jahresabrechnung über die Kosten des Vermieters erst 2013 erstellt hatte. Dies habe gegenüber der Mieterin keine Bedeutung.

Es ist nämlich grundsätzlich die Pflicht des Vermieters gegenüber seinem Mieter fristgerecht über die Betriebskosten abzurechnen. Schafft er dies nicht rechtzeitig, geht dies zu seinen Lasten. Zwar ist in der Regel das Versäumnis des Verwalters dem Vermieter nicht zuzurechnen, allerdings hatte der Vermieter nach Auffassung der Richter auch nicht ausreichend vorgetragen, weshalb er gegen Ende des Jahres, als die Verspätung offensichtlich wurde, nichts unternommen hatte. Erst als auch die Abrechnung für das Jahr 2011 von der Verwaltung nicht erstellt worden sei, wurde dieser gekündigt. Das hat jedoch nicht gereicht, um den Vermieter zu entschuldigen und seine Nachforderungen von seiner Mieterin doch noch verlangen zu können.

Für Vermieter bedeutet dieses Urteil, dass sie das Tun ihrer Verwaltung im Auge behalten sollten und bei geringstem Verdacht auf Verzögerung, sofort handeln sollten, um nicht bares Geld zu verlieren. Gegebenenfalls bestehen dann jedoch Schadenersatzansprüche gegen die Hausverwaltung.

Sind Sie sich als Vermieter nicht sicher, was Sie in einer solchen Situation unternehmen können, wenden Sie sich an Frau Rechtsanwältin Phoebe Fleur Herp. Sie kann Ihnen in Ihrer konkreten Situation weiterhelfen und Handlungsempfehlungen aussprechen oder prüfen, ob es für Nachzahlungen wirklich zu spät ist oder Sie sich Ihr Geld von der Hausverwaltung zurückholen können.


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